Franz Mehring: Eine terenzische Komödie

[Die Neue Zeit, XIV. Jahrgang 1895-96, II. Band, Nr. 38, S. 353-356]

f Berlin, 10. Juni 1896

Seitdem der preußische Justizminister den schönen Grundsatz: si duo idem faciunt, non est idem, als den Grundbalken der preußisch-deutschen Justiz enthüllt hat, widmen wir unsere Mußestunden gern dem Studium dieser interessanten Rechtspflege. Wir sind dabei zu der Überzeugung gekommen, dass sie in keiner Weise von dem Vorwurf der langweiligen Trockenheit oder der trockenen Langeweile betroffen wird, den man sonst wohl dem Studium des Jus macht. Ganz im Gegenteil, es gibt nicht leicht etwas Amüsanteres, als die preußische Rechtspflege in ihren praktischen Gestaltungen. Ihr theoretisches Studium mag freilich wohl sehr abstrus und ermüdend sein, aber wo die preußische Themis ihr Schwert im wirklichen Leben schwingt, da blühen Humor, Satire, Witz, wie sie im Kopfe eines Terenz nur immer geblüht haben mögen.

Wie bekannt, ist der Verleger des Erfurter Parteiblatts, der „Thüringer Tribüne“, unter Anklage gestellt worden, weil er für den Redakteur des Blattes eine Geldstrafe bezahlt hat. Die Anklage stützt sich auf § 257 des Strafgesetzbuches, wonach wegen Begünstigung zu bestrafen ist, wer nach Begehung eines Verbrechens und Vergehens dem Täter oder Teilnehmer wissentlich Beistand leistet, um ihn der Bestrafung zu entziehen oder ihm die Vorteile des Verbrechens und Vergehens zu sichern. Da der Fall auch für die bürgerliche Presse sein Interesse hat, so nimmt sie sich seiner mit ziemlicher Wärme an und trägt alle möglichen Ansichten aller möglichen Rechtsgelehrten zusammen, um zu beweisen, dass die Bezahlung einer Geldstrafe durch einen Dritten niemals unter den § 257 des Strafgesetzbuchs fallen kann. Dies Potpourri ist allerdings sehr langweilig, indem sich die verschiedenen Rechtsgelehrten in die verschiedensten Sackgassen verrennen. Wir begnügen uns, daraus hervorzuheben, dass Olshausen, der am meisten benutzte Kommentator des Strafgesetzbuchs, die „gemeine Meinung“ der Rechtsgelehrten über den Fall dahin zusammenfasst: Wer einem Anderen die Geldstrafe erstattet, die dieser schon bezahlt hat, der ist der Begünstigung nicht schuldig: wer einem Anderen ein Geschenk macht, damit dieser die Geldstrafe, zu welcher er verurteilt ist, bezahlen kann, ist der Begünstigung nicht schuldig; wer für einen Anderen ohne dessen Wissen und Willen eine Geldstrafe bezahlt, ist nicht allein der Begünstigung, sondern eines noch schlimmeren Vergehens schuldig.

Was uns anbetrifft, so lassen wir die staubtrockenen Untersuchungen der Rechtsgelehrten bei Seite und schöpfen lieber aus der frischen Quelle des Humors, wie er aus dem ehernen Felsen der preußischen Rechtspflege unerschöpflich sprudelt. Der Erfurter Fall gliedert sich dann auf den ersten Blick von selbst in eine terenzische Komödie von drei Akten, die hier flüchtig skizziert werden mögen.

Zum ersten Male rollte der Vorhang auf am 4. August 1832. An diesem Tage erging eine Verfügung des preußischen Justizministers, worin gesagt war, dass nicht danach gefragt werden dürfe, woher derjenige, der zu einer Geldstrafe verurteilt sei, das Geld nehme, womit er die Strafe bezahle. Er könne es sich borgen oder er könne es geschenkt erhalten, und er könne es folgeweise auch unmittelbar durch einen Anderen, der es ihm borge oder schenke, in seinem Namen einzahlen. Ohne Zweifel gehört diese Verfügung zu den vernünftigsten, die je aus dem preußischen Justizministerium ergangen sind; sie trifft nicht nur mit der „gemeinen Meinung“ der Rechtsgelehrten, sondern auch mit dem gesunden Menschenverstand der Laien zusammen. Woher ein Staatsbürger, der zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist, das Geld zur Bezahlung der Strafe nimmt, das ist seine Sache und geht die Justiz nicht im Geringsten etwas an.

Immerhin würde man aber der Verfügung vom 4. August 1832 ein unverdientes Kompliment machen, wenn man sagen wollte, dass sie ihre vernünftige Entscheidung aus vernünftigen Gründen getroffen habe, Vielmehr kann nichts unvernünftiger sein, als die Gründe, auf welche sie sich stützt. Sie wirft nämlich privates und öffentliches Recht durcheinander, indem sie in Sachen einer erkannten Geldstrafe den Staat als Gläubiger und den Verurteilten als Schuldner betrachtet und die Bestimmungen des Landrechts über die Zahlung, insofern als diese ein Mittel zur Tilgung von Privatverbindlichkeiten ist, angewandt wissen will, Etwas Unvernünftigeres kann es in der Tat nicht leicht geben. Denn was in aller Welt haben Geldstrafen mit dem Obligationenrecht zu schaffen? Die Geldstrafen sind ja keine Privatstrafen, und der Staat ist in Ausübung der richterlichen Gewalt kein Privater; er vereinnahmt das Strafgeld nur zur Staatskasse, weil die Strafe auf keine andere Weise vollstreckt werden kann. Die Vernunft dieser Unvernunft bestand aber darin, dass im Jahre 1832 das Verhältnis von Gläubiger und Schuldner dem preußischen Staate gewissermaßen vom Morgen bis zum Abend vor Augen tanzte. Seine Rüstungen gegen den polnischen Aufstand hatten ihn in schwere Finanznöte gestürzt, und die verschiedenen Fiskusse mussten sich beeifern, das Geld zu nehmen, wo sie es bekamen. Daher die liberale Auffassung der Verfügung von 1832, einer Zeit bekanntlich, wo die preußische Strafrechtspflege sonst jeden neuen Tag – man denke nur an die Demagogenverfolgungen – das Recht zu beugen und zu brechen gewohnt war.

Viel, viel liberaler zeigte sie sich aber noch in dem zweiten Akte der terenzischen Komödie, die wir hier skizzieren. Im Jahre 1874 wurde ein gewisser Martin in Paderborn zu 400 Talern Geldstrafe verurteilt. Eine unbeteiligte Person, der Kaufmann Kraft, zahlte beim Gericht 400 Taler ein mit dem Antrage, diese Summe als die von Martin verwirkte Strafe anzunehmen. Martin protestierte dagegen; er habe Kraft durchaus nicht beauftragt, die Geldstrafe für ihn abzuleisten; Kraft habe ohne sein Wissen und gegen seinen Willen gehandelt, Trotzdem entschied das Appellationsgericht in Paderborn am 7. Juli 1874, der Protest Martins sei zurückzuweisen. Es berief sich auf das Reskript vom 4. August 1832 und speziell auf Teil I, Titel 2, §§ 49 und 51 des Allgemeinen Landrechts, worin es heißt: „Unter eben den Umständen, wo der Gläubiger von seinem Schuldner selbst Zahlung anzunehmen verbunden sein würde, kann er die Annahme derselben von einem Dritten, welcher statt des Schuldners zahlen will und in der Verwaltung seines Vermögens nicht eingeschränkt ist, nicht verweigern. … Wenn aber Beide, der Gläubiger und der Schuldner, der von einem Dritten angebotenen Zahlung widersprechen, so kann dieselbe dem Ersteren nicht aufgedrängt werden.“ Das Appellationsgericht in Paderborn folgerte, da zwar der Schuldner Martin, aber keineswegs der Gläubiger Justizfiskus der Zahlung der Geldstrafe durch den Kaufmann Kraft widerspreche, so dürfe der Gläubiger die Annahme der Zahlung nicht verweigern. Schließlich meinte das Appellationsgericht noch, dass der Verurteilte nicht ein Recht, sondern nur eine Verpflichtung zur Entrichtung der erkannten Strafe habe, und dass ihm, wenn das die Strafe vollstreckende Gericht die Strafe für verbüßt erkläre, kein Widerspruch dagegen zustehe. Mit anderen Worten: den Verurteilten soll es nichts angehen, dass ihn das Gericht für bestraft erklärt, obgleich er gar keine Strafe erlitten hat, und das einfache sic volo sic jubeo des Gerichts soll eine Tatsache schaffen können, die sich nie und nirgends hat begeben. Mehr Nullität kann schwerlich in so wenig Zeilen geleistet werden.

Aber auch nicht mehr liberale oder humane Auffassung. Es liegt auf der Hand, wie weit die Entscheidung des Appellationsgerichts in Paderborn über das Reskript von 1832 hinaus geht. Das Reskript gestattet zwar, dass der Verurteilte eine Geldstrafe durch einen Dritten einzahlen lässt, aber keineswegs, dass der Verurteilte wider seinen Willen durch einen Dritten von seiner Strafe befreit werden kann. Nach der „gemeinen Meinung“ der Rechtsgelehrten, wie sie Olshausen formuliert, machte sich das Appellationsgericht von Paderborn durch seine Entscheidung vom 7. Juli 1874 sogar der Teilnahme nicht allein an der Begünstigung, sondern an einem noch schlimmeren Vergehen schuldig. Und weshalb dieser Überschwang von Aufopferung? Nun, der Verurteilte Martin war der Bischof von Paderborn, der wegen Übertretung der sogenannten. Maigesetze zu 400 Talern Geldstrafe verurteilt worden war, und der, um ein Bisschen „Märtyrertum“ für seine heilige Kirche herauszuschlagen, sich pfänden oder gar fruchtlos exekutieren lassen und die Strafe abbrummen wollte. Das passte aber der Regierung nicht in den Kram, und – welche Wendung durch Gottes Fügung, dass nach der erleuchteten Ansicht des Appellationsgerichts in Paderborn das Strenge sich so vortrefflich paarte mit dem Zarten, dass die „Justizhoheit“ des Staats durch die Bestrafung des Bischofs von Paderborn gewahrt und dem Verbrecher zugleich die Möglichkeit genommen werden konnte, mit dem Rechte, das ihm nach Hegels bekannten Wort in seiner Strafe geworden war, irgend welchen „reichsfeindlichen“ Unfug anzustiften.

Im dritten Akte unserer terenzischen Komödie erscheint nun aber der Rächer. Der Staatsanwalt in Erfurt, der den Verleger des Erfurter Parteiblatts wegen Begünstigung belangt, weil dieser im Auftrage des Redakteurs eine Geldstrafe gezahlt hat, rennt nicht nur das Reskript von 1832, sowie die „gemeine Meinung“ der Rechtsgelehrten über den Haufen, sondern ohrfeigt das Appellationsgericht in Paderborn, versteht sich in seinem Bestande von 1874, rechts und links. Wenn der Erfurter Verleger sich der Begünstigung schuldig gemacht haben soll, weil er nach dem Rechte des Reskripts von 1832 im Auftrage seines Redakteurs eine diesem zugebilligte Geldstrafe bezahlt hat, wessen hat sich dann das Appellationsgericht in Paderborn schuldig gemacht, das über das Recht des Reskripts von 1832 hinaus sogar einem Dritten gestattete, die Geldstrafe eines Verurteilten wider dessen Willen abzubüßen?

Freilich, in dem einen Falle war der Verurteilte ein katholischer Bischof und in dem anderen Falle ist der Verurteilte ein sozialdemokratischer Redakteur, der preußische Justizminister aber sagt: wenn Zwei dasselbe tun, so ist es nicht dasselbe. Dieser erleuchtete Rechtsgelehrte wird es ganz selbstverständlich finden, dass die Entscheidung des Appellationsgerichts in Paderborn so fiel, weil es einen katholischen Bischof vor sich hatte, und dass die Entscheidung des Erfurter Staatsanwalts anders fällt, weil er einen sozialdemokratischen Redakteur vor sich hat. Es wäre zwecklos, gegen die eherne Logik anzurennen: wenn die Wurzel der preußischen Rechtspflege ein terenzisches Hohnwort sein soll, so muss sich ihr Blütenschmuck als eine terenzische Komödie entfalten.


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