[Nach „Die Gleichheit. Zeitschrift für die Interessen der Arbeiterinnen“, 12. Jahrgang Nr. 25, 3. Dezember 1902, S. 193 f.]
Der Polizeistaat saß letzthin wieder einmal im Reichstag dort, wo der ihm rechtmäßig gebührende Platz ist: auf dem Armensünderbänkchen. Selbstverständlich war es die Sozialdemokratie, die ihn durch ihre Interpellation über die sich häufenden Missgriffe von polizeilichen und richterlichen Behörden dorthin geführt, die ihm nach allen Regeln den Prozess machte und verurteilte. Aber ausnahmsweise – und eine Schwalbe macht bekanntlich keinen Sommer – schlossen sich diesmal auch die bürgerlichen Parteien, vom gemäßigt polizeifrommen Freisinn bis zum knutengläubigen Oertel auf der äußersten Rechten der Verurteilung von Büttelgeist und Büttelwillkür an. Ja sogar der berufsmäßige „Kugelfänger“ der Regierung im Allgemeinen und des preußischen Justizministers im Besonderen, Staatssekretär von Nieberding, gab die „Übergriffe“ der Polizei der einstimmigen Brandmarkung preis und erklärte, dass des Reiches Kanzler, der vielseitige Bülow, dieselben entschieden verurteile und in seinem weiten „modernen“ Herzen auch ein warmes Plätzchen für ihre Opfer, sowie „die persönliche Freiheit als eines der höchsten Güter der Staatsbürger“ habe.
Allzu toll hatte es polizeiliche und richterliche Allgewalt in letzter Zeit getrieben. So toll, dass sogar dem deutschen Philister die Geduld gerissen war, ihm, der für gewöhnlich in altererbtem beschränkten Untertanenverstand auch den letzten Schutzmann als „Auge des Gesetzes“ und Stellvertreter der irdischen Vorsehung, „hohe Obrigkeiten“ benamset, demütiglich verehrt. Wohl zum ersten Male stand deshalb die sozialdemokratische Presse nicht allein in dem zähen Kleinkrieg, den sie in ihres Herzens Härtigkeit jederzeit gegen „menschliche Schwächen“ in Polizeiuniform und Richtertalar führt. Die Blätter aller bürgerlichen Parteien hallten vielmehr wider von Klagen, Protesten, Verurteilungen – je nachdem allersubmissest gewinselt oder in heldenhafter Pose gedonnert –, die durch brutal-tölpelhafte und reaktionär-raffinierte polizeiliche und richterliche Eingriffe in das Recht, die Freiheit der Person hervorgelockt wurden.
Unter den Skandalosa, welche die Öffentlichkeit beschäftigten, befindet sich eine Zahl von Fällen, in denen amtseifrige, unhumane Beschränktheit und Willkür sich an Frauen geübt hat. Die polizeilichen Sistierungen von Frau von Decker in Wiesbaden und Fräulein Augspurg in Weimar stellen sich dabei als verhältnismäßig „leichte“ Formen polizeilicher Belästigung und Niederbüttelung elementarer persönlicher Rechte dar. Es sind das Belästigungen, wie sie – trotz des gewaltigen Lärmens, das um sie als um „Unerhörtes“ vollführt wurde – Arbeiterinnen und Arbeiterfrauen täglich erfahren, womit nicht etwa gesagt sein soll, dass sie deswegen minder scharf zu brandmarken wären. Riesengroß erhebt sich neben ihnen die Schmach, das Unheil, ja bei einem Haare die Vernichtung der bürgerlich anständigen Existenz, die Schutzmannsbelieben in dem bekannten Falle über ein Mädchen in Kiel gebracht hat; riesengroß erhebt sich neben ihnen die schimpfliche Behandlung, welche Frau Rappoport in Altona der entsetzlichsten moralischen Folter unterwarf. Was in all diesen Fällen und anderen noch Polizeiallmacht an Frauen verbrochen hat. wird zum Teil als Beweismaterial für die Dringlichkeit der Beseitigung des bekannten § 361 Ziffer 6 des Reichsstrafgesetzbuchs angezogen. Es ist das begreiflich und im Hinblick auf den angestrebten Zweck durchaus gerechtfertigt. Dagegen verrät es eine kindlich naive und schiefe, dafür aber waschecht bürgerliche Auffassung der Lage, wenn biedere Frauenrechtelei für die behördliche Malträtierung weiblichen Ehr- und Schamgefühls einzig und allein die angezogene gesetzliche Bestimmung verantwortlich macht und das schimpfliche Ausnahmerecht, das sie über das weibliche Geschlecht verhängt.
Unbestreitbar und unbestritten, dass der berüchtigte § 361 Ziffer 6 ein Ausnahmerecht für das weibliche Geschlecht festlegt. Er unterwirft nur die Verkäuferin und nicht auch den Käufer auf dem Prostitutionsmarkt bestimmten Maßregeln und kehrt mithin seine Schärfe einseitig gegen die sich prostituierende Frau, während der sich prostituierende Mann als gesetzlich makellos und unverfemt frei ausgeht. In dieser schreiend ungerechten Tatsache tritt uns die soziale Unterbürtigkeit des weiblichen Geschlechtes und das von ihr gezeugte Dogma der zweierlei Moral für Mann und Frau unverhüllt abstoßend entgegen. Was jedoch die Anwendung des Paragrafen auf völlig unbescholtene Frauen anbelangt; was die Machtbefugnis des ersten besten Polizeiers, irgend eine „Weibsperson“ – um im geschmackvollen Juristenjargon zu reden –, die seine ästhetische oder sittliche Galle erregt, aufzugreifen und allen Qualen der vorgesehenen schimpflichen Maßregeln zu unterwerfen; was die Behandlung weiblicher Untersuchungs- und Strafgefangener: so sind sie nicht der Ausfluss des geschriebenen Ausnahmerechtes zu Ungunsten des weiblichen Geschlechtes, vielmehr lediglich der Ausdruck des existierenden Ausnahmerechtes zu Gunsten der Polizei. Sie kennzeichnen sich als naturwüchsige Folgen jenes Systems der Büttelallmacht und Büttelwillkür, das im Polizeistaat Deutschland herrscht. § 361 Ziffer 6 spielt bei den empörenden Taten dieser Allmacht Frauen gegenüber nur die Rolle des bequemen, willkommenen Feigenblattes, welches das System deckt. Wenn die „Frauenbewegung“, das Organ der radikalen Frauenrechtlerinnen, erklärt, in Deutschland sei die Frau auf Grund des betreffenden Gesetzestextes „vogelfrei“, so sagt sie mithin nur die halbe Wahrheit. Die ganze Wahrheit ist, dass in Deutschland, „der frommen Kinderstube“, Kraft der geltenden Polizeimacht jeder Reichsangehörige ohne Unterschied des Geschlechtes unter Anrufung eines x-beliebigen Paragrafen „vogelfrei“ gemacht werden kann. Stäupt polizeiliches und richterliches Belieben, ohne mit den Wimpern zu zucken, ehrbare Frauen mit den Ruten, welche das Gesetz für Dirnen binden wollte, so legt es ebenso seelenruhig ehrbaren Männern die Handschellen von Dieben und Mördern an. Dass dies stets „von Rechts wegen“ geschieht, dafür sorgen Gesetzesparagrafen und Reglements für Untersuchungs- und Strafgefangene im Bunde mit amtlicher Weisheit. Es erweist sich auch in dieser Hinsicht, dass das Wie der Handhabung von Vorschriften eine weit realere Existenz führt, als der Text derselben. Die Fälle Bredenbeck, Hoffmann, Tampke etc. zeigen das so sinnenfällig, dass nur politisch traumwandelnde Frauenrechtelei die greifbaren Zusammenhänge der Dinge zu übersehen vermag.
Wollen die Frauen ihre Kraft erfolgreich dafür einsetzen, dass Geschlechtsgenossinnen nicht mehr in ihrer persönlichen Ehre auf das Tiefste beleidigt werden können – und das müssen sie wollen – so ist der Sachlage entsprechend notwendig, dass sie zielklar ihren Kampf über 8 361 Ziffer 6 hinaus gegen den Polizeistaat richten und das von ihm gezeugte und gehätschelte System der Hudelei und Bütteln. Es versteht sich dabei am Rande, dass der Kampf für Beseitigung des in jeder Hinsicht reaktionären Paragrafen ungeschwächt weiter geführt werden muss. Nicht nur deshalb, weil es gilt, das oben gebrandmarkte Ausnahmerecht gegen das weibliche Geschlecht zu zerschmettern. Auch um jene alberne, seichte Auffassung aus der Gesetzgebung zu vertreiben, dass der Drache Prostitution mittels der Papierkügelchen behördlicher Verordnungen erlegt werden könne. Und zuletzt, aber nicht zum Mindesten, um einen gesetzlichen Flitter zu zerreißen, mit dem Polizeiwillkür ihre Blöße zu decken vermag. Aber töricht wäre es, sich über die Tragweite des Erfolges in diesem Kampfe Illusionen hinzugeben und über ihm den Feldzug gegen den Hauptfeind zu vernachlässigen.
Solange die Polizeiallmacht nicht gefesselt und geknebelt unschädlich am Boden liegt, solange wird auch die Aufhebung des § 361 Ziffer 6 nicht das von Frauenrechtlerinnen erhoffte Idyll herbeiführen, dass jede polizeiliche Pickelhaubenspitze in seliger Verklärung auf das reformkühnste Damenkostüm herab glänzt und wonnig ob der männlichsten Züge und Gesten einer Frau erglüht. Der Einbruch in das persönliche Recht, die rücksichtsloseste Brutalisierung der Ehre und des Empfindens, die polizeiliche und richterliche Gewalt nicht mehr auf Grund des beseitigten Gesetzestextes gegen eine Frau verüben darf, kann sie unter Berufung auf andere Paragrafen und Vorschriften praktizieren. Wo Willkür zum System erhoben herrscht, werden sich stets zur rechten Zeit Vorwände einstellen, die ihre Missetaten „von Rechts wegen“ in blütenweiße Unschuld verkehren. Die schmachvolle Behandlung, die seinerzeit Genossin Zietz erfahren, der Fall Rappoport bestätigen dies klärlich.
Die Frauenrechtelei beweist wieder einmal ihre unverfälscht bürgerliche Halbheit, dass sie angesichts der letzten Vorkommnisse ihren Kampf lediglich auf die Beseitigung des abscheulichen 8 361 Ziffer 6 konzentriert und dem Hauptmissetäter gegenüber, dem Polizeistaat, mit seiner Wachtstubenauffassung und Wachtstubengepflogenheit höchstens schüchterne Klagen stammelt. Sie ist eben Bein vom Bein und Fleisch vom Fleisch der nämlichen deutschen Bourgeoisie, die das absolutistische Büttelregiment in den bürgerlichen Staat hinübergerettet hat. Das aber zu dem Zwecke, die sich klassenbewusst regende „Kanaille“ in ihre Abhängigkeit und Ausbeutung zurück knuffen zu können, und in der stillen Hoffnung, dass die Kniffe und Püffe sich niemals sündhaft respektlos an Leute in „honetten“ Kleidern verirren würden. Bei Lichte betrachtet hat denn auch die bürgerliche Entrüstung in der Presse und im Parlament weit mehr der polizeilichen und richterlichen Unvorsichtigkeit gegolten, Herren und Damen in gut bourgeoiser Stellung misshandelt zu haben, den „Übergriffen“ der Polizeiwirtschaft, als ihrem stockreaktionären System selbst. Wie könnte auch die Bourgeoisie mit frevelhafter Kritik an den Bestand dieses Systems tasten! Hat es ihr doch unter dem Sozialistengesetz zur Niederknutung des kämpfenden Proletariats treuliche Dienste geleistet und erweist sich auch heute noch als treffliche Waffe gegen die Lohnsklaven, die politisch oder gewerkschaftlich gegen des Kapitals Herrschaft zu „meutern“ wagen.
Dieses System sündigt nicht bloß in Verbindung mit § 361 Ziffer 6 gegen die Frauen. Es herrscht gemeingefährlich – wie die Interpellationsredner der Sozialdemokratie, Heine und Bebel, durch erdrückendes Anklagematerial vorzüglich erhärtet haben – auf den verschiedensten Gebieten des öffentlichen Lebens, ganz besonders aber auf dem des Vereins- und Versammlungsrechtes, der Koalitionsfreiheit. Hier vor Allem kehrt es seine volle Wucht gegen die Proletarier ohne Unterschied des Geschlechtes. Es muss deshalb überall bekämpft, aus jedem Schlupfwinkel vertrieben werden.
Es hieße Trauben von den Disteln und Feigen von den Dornen lesen wollen, wenn man erwartete, dass die Frauenrechtelei den Kampf gegen dieses System aufnehmen würde. Vor etwa Jahresfrist konnte es sogar eine der hervorragendsten „radikalen“ Führerinnen der Frauenbewegung wagen, einen warmen Lobeshynnus auf die Polizeiwillkür anzustimmen, die sich aus dem Gebiete des Vereinsrechtes frauenrechtlerischen Veranstaltungen gegenüber als „Kulanz“ vermummte. Keine einzige Stimme hat sich im frauenrechtlerischen Lager gegen das Tedeum des Unrechts erhoben, obgleich es auf der Hand liegt, dass die „Kulanz“ der Polizei gegen bürgerliche Damen die Zwillingsschwester ist der Schneidigkeit und Auslegungskunst gegenüber dem Proletariat.
Der Konfusion in ihren Köpfen entsprechend haben „radikale“ Frauenrechtlerinnen trotz allem wieder einmal im Namen des ganzen weiblichen Geschlechtes alle Frauen zu einer gemeinsamen Aktion aufgefordert, die dem Protest gegen die „Missgriffe“ der Polizei und der Beseitigung des § 361 Ziffer 6 gilt. Die Genossinnen sympathisieren gewiss mit dem Zwecke dieser Aktion. Allein wie die Dinge liegen, verbieten es ihnen wesentliche Unterschiede der Auffassung, sich mit dem Vorgehen der Frauenrechtlerinnen zu solidarisieren. Sie führen den Kampf gegen die Schmach, welche die Ausnahmemacht des Bütteltums über Frauen wie Männer verhängen kann, und sie führen ihn nicht mit bürgerlicher Halbheit. Der Losung: „Gegen § 361 Ziffer 6″ fügen sie deshalb vor Allem die andere hinzu: Gegen die Nücken und Tücken, gegen die Allgewalt des Polizeistaats.
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