[Nach „Die Gleichheit. Zeitschrift für die Interessen der Arbeiterinnen“, 21. Jahrgang Nr. 14, 10. April 1911, S. 209-211]
Herausfordernd häufig und barbarisch sind in letzter Zeit Gerichtsurteile geworden, die sich wider Proletarier kehren, welche im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Kämpfen Ausgebeuteter angeblich gegen irgend einen dehnbaren Paragrafen jener bürgerlichen Ordnung gesündigt haben, die den Habenichtsen bis zum Tüpfelchen auf dem i heilig sein soll, weil sie den Besitzenden Profit und Herrschaft schützt. Sie treten als eine Parallelerscheinung der drakonischen Richtersprüche aus, die sich gegen Wahlrechtsdemonstranten, gegen Kämpfer für das politische Recht des Proletariats wenden. Ihr Gegenstück finden beide an der überströmenden Milde, mit der die gemeingefährlichsten Ausschreitungen der „goldenen Jugend“ geahndet werden, vor allem aber an den freisprechenden Erkenntnissen, Lobpreisungen und Belohnungen, deren sich Polizeier erfreuen, die bei dem kleinsten Anlass gegen Proletarier den Säbel hauen und den Browning knallen lassen. Das Außerordentliche wird in dieser Beziehung zum Alltäglichen. Kaum vergeht eine Woche, in der die Presse des kämpfenden Proletariats nicht von einem „Schreckensurteil ‚ zu berichten hätte.
Ende März befasste sich das Schwurgericht zu Köln mit dem sogenannten Landfriedensbruch, der gelegentlich eines Streiks von Tiefbauarbeitern zu Deutz den Staat in Gefahr gebracht haben sollte. Es verhängte über die 15 Angeklagten zusammen 23 Jahre und 2 Monate Gefängnis. Die Ungeheuerlichkeit des Gesamtergebnisses dieser Rechtsprechung wird fast noch übergipfelt durch die einzelnen Entscheidungen. Der Gewerkschaftsbeamte Fröhlich zum Beispiel wurde zu 2 Jahren 7 Monaten Gefängnis verurteilt, obgleich die einwöchigen Verhandlungen seine völlige Schuldlostgkeit für jeden halbwegs normal Denkenden unzweifelhaft festgestellt hatten. Der Verurteilung war noch eine unerhört leichtfertige Beschimpfung dadurch vorausgegangen, dass die Anklage behauptet hatte. Genosse Fröhlich erhalte für jeden Streiktag 4 Mk. Gehaltszulage.
Während die Empörung über den Spruch der Geschworenen zu Köln noch in aller Stärke lebendig ist, fällte in Bremen das Schwurgericht ähnliche Erkenntnisse, und das aus ähnlichem Anlass. Im Oktober vorigen Jahres ist es dort beim Straßenbahnerstreik zu Aufläufen und Krawallen gekommen. Die Ursachen waren die nämlichen, wie fast stets in solchen Fällen: die Anwerbung von Streikbrechern, die liebevolle Fürsorge der Polizei für diese „dem Staate nützlichen Elemente“ und das Gegenstück dazu: ihre Schneidigkeit gegen die Streikenden; endlich und nicht zum Mindesten das bekannte tappige, wenn nicht geradezu provokatorische Einschreiten der Schutzleute gegen proletarische Massen, die aus ihrer Sympathie für die Ausständigen und ihrer Verachtung der Arbeitswilligen kein Hehl machten. In den juristisch geschulten Gehirnen von Dienern des Kapitalistenstaats spiegelten sich die Vorgänge als „Aufruhr und Landfriedensbruch“ wider. Nicht anders wurden sie von den bürgerlichen Geschworenen erfasst: Kaufleuten, Fabrikanten, höheren Angestellten und Handwerksmeistern. Das Schwurgericht verurteilte den Arbeiter Langhorst wegen Aufruhr zu 1 Jahr 4 Monaten Zuchthaus, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf 4 Jahre und Stellung unter Polizeiaufsicht. Es erkannte gegen die Ehefrau des Transportarbeiters Jühring auf 2 Jahre und 7 Tage Zuchthaus, Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und sofortige Verhaftung, weil die Angeklagte sich des Aufruhrs und der Beleidigung der bremischen Schutzmannschaft schuldig gemacht haben soll. Wodurch? Nach der Anklage hat Frau Jühring mit der Menge zusammen den Polizisten „Banditen! Moabiter!“ zugerufen, ist sie der wiederholten Aufforderung eines Schutzmanna nicht gefolgt, das Trottoir in einer Straße zu verlassen, wo es zu randalierenden Ansammlungen gekommen war. Sie soll dem Beamten zugerufen haben: „Ick heff nicks makt, ick kann hier stahn blieben; faten Sie nich an, sonst passeert wat.“ Als der Schutzmann die Menge fort zu drängen suchte, soll Frau Jühring in die Tasche ihrer Schürze gegriffen und ihm eine Handvoll feinen Pfeffers ins Gesicht geworfen haben, so dass der Polizist mit dem rechten Auge nichts, mit dem linken nur blinzelnd sehen konnte. Irgendwelche Schädigung der Sehkraft ist dem Schutzmann aus dieser Tat „des Aufruhrs“ nicht erwachsen. Frau Jühring soll den Pfeffer vorher gekauft haben, eigens zu dem Zwecke, wie es von der Anklage und einigen Zeuginnen behauptet wird, damit vorkommendenfalls die Schutzleute zu beattentaten.
Der Vorsitzende des Schwurgerichts gab den Verhandlungen von vornherein ein charakteristisches Gepräge. Die Feststellung, dass Frau Jührings Ehemann Transportarbeiter sei, ergänze er durch die Frage, dann gehöre dieser wohl auch dem Transportarbeiterverband an. Das Zeugenverhör ergab kein klares Bild der Vorgänge, die der Anklage zugrunde liegen. Frau Jühring gab zu, dass Pfeffer in ihrer Schürzentasche gewesen sei, sie bestreitet aber, damit geworfen zu haben. Nach dem polizeilichen Protokoll hat sie das bei der ersten Vernehmung zugegeben, Frau Jühring behauptet ihrerseits jedoch, sie wisse nicht, wie dieser Satz in das Protokoll gekommen sei, ihr sei er nicht vorgelesen worden. Den belastenden Aussagen von zwei Zeuginnen stellte sie die Behauptung entgegen, gerade diese beiden Frauen hätten den Schutzleuten Pfeffer in die Augen werfen wollen. Kurz, die Angeklagte machte nichts weniger als den Eindruck einer bewussten, überlegten „Aufrührerin“, die sich ruhig zu ihrer Tat in der Überzeugung bekennt, sich gegen ein Unrecht zur Wehre gesetzt zu haben.
Aber gesetzt, die Anklage sei wirklich begründet. Sogar dann ist ein schreiendes, aufreizendes Missverhältnis vorhanden zwischen der Tat und der Strafe. Wessen denn würde Frau Jühring sich schlimmstenfalls schuldig gemacht haben? Auch nach den Aussagen der Belastungszeuginnen hat sie den Pfeffer nur für den Fall der Notwehr werfen wollen, „wenn ein Schutzmann ihr zu nahe käme“. Frau Jühring hätte also zu einem Mittel ihre Zuflucht genommen, dessen sich viele Frauen zu bedienen gedenken, wenn sie befürchten, von einem Strolch überfallen zu werden. Ihr einfacher, politisch ungeschulter Verstand, dem die Klarheit über das Wesen des bürgerlichen Staates fehlt, der sich in dem Labyrinth seiner Rechtssatzungen nicht zurechtfindet, hat dabei nur eine Kleinigkeit übersehen: welch himmelweiter, gesetzlich sanktionierter Unterschied besteht zwischen einem Rowdy, der aus privaten Gelüsten jemand überfällt, und einem Schutzmann, der im Namen des Gesetzes, im Auftrag des Staates gegen sich ansammelnde Proletarier die Plempe aus der Scheide fahren lässt. Frau Jühring dachte nur an die Handlung, gegen die sie sich in ihrer naiven Art zu schützen gedachte; ihr fehlte das Verständnis dafür, dass wenn zwei dasselbe tun, es nicht dasselbe ist, und dass – wenn auch nicht die Kutte den Mönch macht – die Schutzmannsuniform und die Pickelhaube in Verbindung mit Gesetzestexten und Anordnungen weiser Vorgesetzter – Ordnungsretter schaffen. Doch auch den Ordnungsrettern gegenüber ist im Moabiter Schwurgerichtsprozess das Recht der Notwehr anerkannt worden. In seiner Rechtsbelehrung an die Geschworenen hat der Landgerichtsdirektor Unger Erklärt, dass der von Polizeisäbeln verfolgte friedliche Passant Hermann das Recht gehabt hätte, sich seiner Verfolger durch einen wohl gezielten Revolverschuss zu erwehren. In Bremen gilt eine schlecht gezielte Handvoll Pfeffer als strafwürdiger.
Und das obendrein, trotzdem die „erschreckliche Tat“ sofort harte Ahndung erfahren hatte. Frau Jühring ist nach ihr von den Schutzleuten gepackt und mitgerissen worden – ohne dass sie ihrer Verhaftung erheblichen Widerstand entgegengesetzt haben soll –, sie beschwert sich, dass sie in der Zelle geknufft, geschlagen und am Arme herumgeschlendert worden sei. Der Arzt hat bei ihr außer einer Rippen- eine Bauchquetschung festgestellt, die seiner Ansicht nach durch einen Stoß gegen den Unterleib hervorgerufen worden ist. Der Staatsanwalt tat diese Bekundungen mit einer Handbewegung ab: Frau Jühring werde wohl der Wahrheit zuwider dem Arzte etwas von Schmerzen erzählt haben. Er charakterisierte die Angeklagte als „eine Aufrührerin par excellence“, die voll bewusst gehandelt habe, und er ersuchte die Geschworenen, keinesfalls mildernde Umstände zuzubilligen. Er entblödete sich nicht, aus der geschützten Position seines Amtes heraus die bis dahin unbescholtene Frau, die fünf Kinder erzogen hat, als „eine gemeine und freche Lügnerin“ zu beschimpfen. Und um den Geschworenen das gut bürgerliche Gewissen noch mehr zu schärfen, hob er hervor, „es sei eigentümlich, dass auf beiden Ecken des Unruhegebiets es zwei Weiber gewesen seien, die sich vor den Männern und noch schlimmer als diese hervorgetan und die Bewegung aus die Spitze getrieben hätten. Die andere Person sei eine siebzehnjährige Arbeiterin gewesen, die eine außerordentlich schwere Strafe bekommen habe.“
Wer ist diese jugendliche „Aufrührerin“, die für die schaudernden, gut bürgerlichen Geschworenen als Schreckgespenst frevlen Beginnens und Mahnung zu löblicher richterlicher Strenge zugleich vom Herrn Staatsanwalt beschworen wurde? Befragen wir danach die Verhandlungen, die Ende Januar vor dem Landgericht Bremen in der nämlichen Aufruhr- und Landfriedensbruchaffäre stattgefunden haben. Die siebzehnjährige Fabrikarbeiterin Bohne war eine der zwölf jugendlichen „Missetäter“ im Alter von fünfzehn, sechzehn und siebzehn Jahren, die damals zusammen mit fünf älteren Angeklagten vor den Schranken erscheinen mussten, hinter denen das Recht wohnen soll. Luise Bohne ging an einem der Krawalltage Logis suchen, geriet in die Menge und wurde Zeuge, wie ein Schutzmann einen fünfzehnjährigen Burschen schubste, der nicht so schnell ging, wie es ihm anbefohlen war. Mitfühlend wollte sie den jungen Menschen fortziehen und wurde dafür – wie sie behauptet – von einem Schutzmann ins Gesicht geschlagen. Sie schlug zurück und sollte nun von zwei Schutzleuten abgeführt werden. Hart angefasst, entlocken ihr Schmerzen und Erregung die Rufe: „Hilfe, Hilfe! Arbeiter, helft mir!“ Laut der Anklage soll Luise Bohne, als sie verhaftet ward, zwei Schutzleuten eine klatschende Ohrfeige appliziert, der Abführung „erheblichen Widerstand“ entgegengesetzt und die Beamten gebissen haben.
In den Verhandlungen wurde festgestellt, dass das junge Mädchen unter den traurigsten Verhältnissen herangewachsen ist. Ihre Eltern sind geschieden, die Mutter befindet sich im Irrenhaus, die Armenpflege kam für die Kosten der Erziehung auf. Die bisherige Hauswirtin Luise Böhnes, ein Angestellter der Schokoladenfabrik, wo sie arbeitete, andere Zeugen noch bekunden, dass sie zwar leicht erregt, aber ein gutes, solides Mädchen sei. Vier Schutzleute stützen durch ihr Zeugnis die Anklage und bestreiten oder wissen nichts, dass die Angeklagte zuerst eine Polizeifaust ins Gesicht bekommen habe. Ein Polizeiwachtmeister hat nur gesehen, dass die Eingeklagte um sich schlug, nicht ob sie einen Schutzmann getroffen hat, aber er erklärt auch, dass die vernommenen Kronzeugen „sehr zuverlässig“ seien. Wohl bezeugt ein Arbeiter, dass er gesehen hat, wie ein Schutzmann ein junges Mädchen schlug. Der Mann wird jedoch nicht vereidigt, denn er soll der Mittäterschaft verdächtig sein. Der Staatsanwalt geht bei der Bewertung des Falles von der Auffassung aus: „Es muss den Jugendlichen beigebracht werden, dass sie die Autorität achten müssen.“ Er bittet, „das zu berücksichtigen“, und beantragt 6 Monate Gefängnis, die Geschworenen erkennen auf 4 Monate unter Anrechnung der Untersuchungshaft, in die Luise Bohne am 8. November genommen worden war.
Man stelle diese beiden Urteile den Entscheidungen gegenüber im Falle der Bonner Borussen, die einen Eisenbahnzug mit vielen Menschenleben gefährdeten; im Falle des Prügelpastors Breithaupt, dessen Bestialität Leib und Seele vieler unglückseliger Proletarierkinder auf das Schwerste schädigte; in den zahlreichen Prozessen, welche das blindwütende Toben entfesselter Büttelschneidigkeit beleuchtet haben. Das Wesen unserer bürgerlichen Klassenjustiz erscheint dann in einer ganz furchtbaren Nacktheit. Zum Greifen deutlich tritt es in die Erscheinung, dass das, was der bürgerliche Staat Recht nennt, eine Waffe sein soll im Klassenkampf zwischen Ausbeutern und Ausgebeuteten, eine Waffe, die die Vertreter der Besitzenden um so skrupelloser gebrauchen und missbrauchen, je schärfer das Ringen zwischen dem Proletariat und der Kapitalistenklasse wird, je mehr die „Expropriateure“ in geheimer Angst den Boden ihrer Herrschaft unter dem Gange des Wirtschaftslebens und seiner Konsequenz, dem Massenschritt der kämpfenden Arbeiterbataillone erzittern fühlen. Die kühnste Auslegungskunst bringt geringfügige Konflikte zwischen der Menge und der bewaffneten Gewalt unter die dehnbarsten und gefährlichsten juristischen Begriffe, wie Aufruhr und Landfriedensbruch. Höhere Einsicht in das Wesen der Dinge wählt die Zeugen nicht bloß, sondern wägt auch ihre Bekundungen mit dem Gewicht staatserhaltender Gesinnung. Schließlich wird das Urteil gefällt von der Unbeugsamkeit weiser und gerechter Richter, wie das feste Gefüge des bürgerlichen Klassenstaats sie fordert. Alles greift in schönster Ordnung ineinander und geschieht „von Rechts wegen“.
Weder Frau Jühring noch Luise Bohne sind als kämpfende Genossinnen in unseren Reihen gestanden. Das klassenbewusste Proletariat wird trotzdem in beiden Opfer des Klassenkampfes erblicken und ihre Sache als seine eigene betrachten. Sein Protest erhebt sich wider die brennende Schmach von Urteilssprüchen einer verblendeten Klassenjustiz, die sie getroffen hat. Wenn die polizeilichen und juristischen Sachwalter der ausbeutenden und herrschenden Klassen wähnen, durch derartige Urteile das kämpfende Proletariat zu schrecken, so irren sie sich. Die historischen Notwendigkeiten seines Ringens um Brot und Freiheit sind stärker als Büttelgewalt und Juristenweisheit. Sie erziehen den Frauen wie den Männern der werktätigen Massen die lakaienhafte Gesinnung des Bürgertums vor pergamentenen Gesetzestexten und Schutzmannshelmen als der Verkörperung von Weisheit und Gerechtigkeit gründlich ab. Keine Gewalt kann sie zwingen zu achten, was zu beachten die Klugheit ihnen gebietet. Sie werden sich mit den Bedingungen ihres Kampfes abzufinden wissen, ganz gleich, ob die Herrschenden ihn mit Ausnahmegesetzen abzuwürgen suchen oder aber durch das gemeine Recht, das sie zum gemeinsten Recht erniedrigen. Nicht abrüsten, aufrüsten, das ist die Losung, die sie aus den Urteilen herauslesen, die am Horizont der Gegenwart als Flammenzeichen des verschärften Klassenkampfes emporlodern.
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