August Bebel: Neunte Reichstagsrede zur Abänderung der Gewerbeordnung

(68. Sitzung, Dienstag den 17. Februar 1891)

[Nr. 1212. Stenografische Berichte über die Verhandlungen des Reichstags. 8. Legislaturperiode. I. Session 1890/91. Dritter Band. Berlin 1891, S. 1562-1563]

Vizepräsident Graf von Ballestrem: Das Wort hat der Herr Abgeordnete Bebel.

Abgeordneter Bebel: Meine Herren, der Herr Abgeordnete Dr. Hartmann hat sich für die Bestimmungen des § 105 d erklärt, wie sie hier vorliegen; er hat aber dieser seiner Zustimmungserklärung eine Motivierung gegeben, dass, wenn dieselbe auch von den Herren am Bundesratstisch Beachtung finden sollten, bei den ihnen hier zugewiesenen Vollmachten ich sehr fürchte, dass das Loch, das jetzt schon durch den § 105 c in die Beschlüsse zu § 105 b geschossen worden ist, noch ganz bedeutend größer wird. Es genügt dem Herrn Abgeordneten Dr. Hartmann nicht, dass der Bundesrat dort soll Ausnahmen im Sinne des § 105 d zu lassen, wo die Produktionsbedingungen solche nötig machen und zur Arbeit am Sonntag zwingen.

Er führt auch als Hauptgrund die Konkurrenzverhältnisse an. Meine Herren, wenn diese maßgebend sein sollen – sie sind ja leider nur allzu maßgebend bei dieser Art von Gesetzgebung, und ich fürchte, dass sie auch beim § 105 d weit mehr als gerechtfertigt Beachtung beim Bundesrat finden werden –, so möchten wir leicht dahin kommen, dass schließlich gar kein Gewerbe mehr vorhanden ist, für welches die Bestimmungen des § 105 d ganz und voll gelten. So weit können die Dinge unmöglich gehen. Und wenn nun der Herr Abgeordnete Dr. Hartmann unseren Antrag, der eine weitere Beschränkung des § 105 d will, glaubt damit recht schlagend bekämpfen zu können, dass er das bereits mehrfach beliebte Schlagwort von der Schablone hineingeworfen hat, so möchte ich ihm raten, er möge sich die Anträge ansehen, die wir gestellt haben, und die ihm doch deutlich beweisen, dass nur in Bezug auf den Grad der Beschränkung wir hier auseinandergehen. Wir sind gar nicht der Meinung, dass in dieser Frage eine Schablone in dem Sinne, dass für alle Industrien und Gewerbe ohne Ausnahme die gleichen Bestimmungen eingeführt werden können, durchführbar ist. Meine Herren, das Wort „Schablone“ ist sicher, nach außen einen gewissen Eindruck zu machen, weil man unter dem Worte versteht, dass ohne jede Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse alles Nivellierende Bestimmungen erlassen werden sollen. Ich meine aber, gerade unser Antrag beweist, dass wir glauben beurteilen zu können, wo absolut Ausnahmen von den hier in Frage stehenden entscheidenden Gesetzesbestimmungen notwendig sind.

Wir wollen diese Ausnahmen nur auf diejenigen Fälle beschränkt haben, wo der Natur der Betriebe nach eine Unterbrechung oder ein Aufschub absolut unmöglich ist. Wir wollen sie aber nicht aus alle diejenigen Betriebe ausgedehnt haben, die sonst noch unter § 105 d fallen, und bei denen der Vorredner aus meiner Fraktion bereits ausführlich angeführt hat, worauf sie ausgedehnt werden könnten.

Meine Herren, wenn Sie die Bestimmungen, wie sie jetzt vorliegen, annehmen, so werden Sie erleben, dass eine sehr große Zahl von Gewerben darunter fällt.

Der Herr Abgeordnete Dr. Baumbach hat geglaubt, es als ganz besonderen Nachteil der österreichischen Fabrikgesetzgebung bezeichnen zu müssen, dass zwar in der österreichischen Gewerbeordnung die Sonntagsarbeit klar und nett verboten sei, dass aber dem Handelsministerium und, wenn ich nicht irre, in Verbindung mit diesem dem Minister des Innern es freigegeben ist, Ausnahmen von der gesetzlichen Bestimmung zu erlassen, und er hat angeführt, dass in dieser Beziehung die betreffenden Ministerien 27 Kategorien von Ausnahmen geschaffen hätten. Wir wären glücklich, wenn wir nicht mehr als 27 Kategorien von Ausnahmen in diesem Gesetze schafften. Ich glaube aber, dass allein durch das, was Sie hier eben gesetzlich feststellen wollen, nicht nur 27, nicht nur Dutzende, sondern Hunderte von Kategorien ausgenommen werden. Lesen Sie einmal die lange Liste der Kategorien von Betrieben, die im § 105 d allein im Kommissionsbericht aufgeführt werden, so finden Sie, dass unter der Bestimmung des Paragrafen, soweit auch wir eine Ausnahme zulassen wollen, allein 66 verschiedene Gewerbe und Industrien aufgezählt werden, dass in Bezug auf die Saisonindustrien noch weitere 18 Gewerbe und Industrien aufgeführt werden, dabei aber noch lange nicht erschöpft sind. Nehmen Sie nun hinzu, dass wir bereits vorher eine ganze Reihe von Ausnahmen für die Sonntagsarbeit zugelassen haben, nehmen Sie weiter an, dass eine Reihe von Paragrafen folgen, worin wiederum zahlreiche Ausnahmen zugelassen werden, so dürften Sie mir zu stimmen, dass die Sonntagsarbeitsgesetzgebung, die wir hier zu schaffen bereit sind, bedeutend ungünstiger für die Arbeiter ausfällt, als die bezügliche Gesetzgebung in Österreich es ist, die der Herr Abgeordnete Dr. Baumbach als nicht mustergültig glaubte anführen zu können. Wenn Sie uns nun beständig vorhalten, dass wir mit unseren Anträgen viel zu weit gingen, dass wir Ihnen zumuteten, die deutsche Industrie auf das Schwerste zu schädigen, so möchte ich Ihnen entgegenhalten, dass alles das, was wir bis jetzt von Ihnen verlangt haben, in anderen Staaten bereits besteht.

(Sehr richtig! links.)

Ich möchte den Herrn Abgeordneten Dr. Hartmann fragen, ob er glaubt, dass solche Ausnahmen innerhalb der englischen und Vereinigte-Staaten-Gesetzgebung zulässig seien, und, meine Herren, England und die Vereinigten Staaten sind die ersten Industriestaaten der Welt, diejenigen Staaten, die in besonderem Maße bei allen Konkurrenzfragen für unsere Industrie in erster Linie in Betracht kommen. Ähnliches ist bei der Schweiz der Fall. Dass in Österreich die Bestimmungen mindestens so streng sind wie bei uns, habe ich bereits angeführt. Was haben Sie denn noch für Beispiele, die Sie zu Ihren Gunsten anführen können? Das kleine Belgien? Italien? Oder einige andere verlorene Staaten, die sehr wenig in Betracht kommen? Denn selbst auch in Frankreich wird man in Kürze in weit höherem Maße als jetzt genötigt sein, auf dem Boden der Arbeiterschutzgesetzgebung vorzugehen und strengere Bestimmungen zu erlassen.

Nach den Ausführungen des Herrn Dr. Hartmann soll auch die Industrie künstlicher Düngemittel zu denjenigen Betrieben gehören, denen zu einer bestimmten Jahreszeit, weil die Düngemittel hauptsächlich im Frühjahr verlangt werden, die Sonntagsarbeit müsste gestattet werden. Ich bin zu wenig eingeweiht in die Technik dieser Industrie, um zu beurteilen, ob die Sonntagsarbeit hier nötig ist; ich meine aber, dass die künstlichen Düngemittel auf Vorrat gehalten werden und zu jeder Zeit im Jahre zu haben sein müssen, weil sie zu jeder Zeit gefordert werden, je nach der Art der Kultur, die angelegt wird.

(Zurufe.)

– Das wird mir von mehreren Sachverständigen durch Zurufe bestätigt, und doch hat Herr Dr. Hartmann auf Grund zufälliger Information, die er von einem Düngemittelfabrikanten erlangt hat, gemeint, dies sei auch eine der Industrien, die hier unter die Bestimmung des § 105 d fallen. Ja, meine Herren, ich habe die Befürchtung, dass der Bundesrat in den Befugnissen, die Sie ihm einräumen, viel zu weit gehen wird. Wenn ich auch anerkenne, dass gegenwärtig die Strömung in Bezug auf die uns vorliegende Gesetzgebung dort eine andere ist als noch vor wenig Jahren, so habe ich aber doch aus zahlreichen Äußerungen der Herren von der Regierung in der Kommission und an anderen Orten so viel erkannt, dass wir noch weit davon entfernt sind, dass von jener Seite eine wirklich strenge Schutzgesetzgebung, soweit sie überhaupt möglich ist, durchgeführt werden wird. Es ist also notwendig, dass wir uns in höherem Maße beschränken, als es durch die vorliegenden Bestimmungen der Kommission geschieht. Wenn Sie diese demnach annehmen, dann öffnen Sie der Auslegung Tür und Tor, und weil ich die Befürchtung habe, dass der Bundesrat in dieser Auslegung weit eher zu weit gehen wird als umgekehrt, so werde ich mich mit dem Antrage Dr. Gutfleisch und Genossen einverstanden erklären.

Die Herren haben insbesondere konstitutionelle Gründe für die Begründung dieses ihres Antrags angeführt. Meine Herren, soweit diese konstitutionellen Gründe darin bestehen, die Macht des Reichstags zu erweitern, bin ich jederzeit nach Kräften bereit, dieselben zu unterstützen. Aber in der hier vorliegenden Spezialfrage kann es allerdings kommen, dass, wenn ich bereit bin, hier bei dem § 105 d dem Antrage Gutfleisch meine Zustimmung zu geben, ich mich sehr wohl besinnen werde, dasselbe zu tun, wenn derselbe Antrag in dem vorliegenden Wortlaut etwa auch bei § 105 g gestellt würde. Meine Herren, bei § 105 d kann in Frage kommen, dass, wenn der Bundesrat in der Auslegung der ihm erteilten Vollmachten zu weit geht, der Reichstag die Macht hat, zu Gunsten der Arbeiter Beschränkungen eintreten zu lassen. Bei § 105 g aber könnte die Sache leicht so kommen, dass, wenn einmal zufällig die Majorität des Bundesrats für die weitere Beschränkung der Sonntagsarbeit sich aussprach, – ich werde noch gleich darauf zu sprechen kommen, dass auch im Bundesrat die Majoritäten oft sehr zufällige sind, nicht bloß im Reichstage, – ich sage: wenn einmal bei § 105 d der Bundesrat eine den Arbeitern günstige Bestimmung fasste, es leicht kommen könnte bei der Art, in welcher die Interessenvertretung der Unternehmerschaft im Reichstage auf Gehör zu rechnen hat, dass diese Mehrheit die für die Arbeiter günstige Bestimmung außer Kraft setzen will, und dazu möchte ich meine Hand nicht bieten. Also, soweit diese Bestimmungen geeignet sind, die Lage der Arbeiter bei diesem Gesetz zu verbessern, – und das ist bei diesem Paragraf mit dem Antrag Gutfleisch und Genossen der Fall, – werde ich für ihn stimmen. Würde er aber bei einer späteren Bestimmung gestellt werden, wo ich glaube, dass die Vollmachten des Bundesrats geeignet sind, die Freiheit der Arbeiter zu verstärken, würde ich nicht dafür stimmen, dass der Reichstag die Beschlüsse des Bundesrats aufheben kann.

Der Herr Minister Dr. von Boetticher hat allerdings auseinandergesetzt, dass in all diesen Fragen doch eigentlich der Bundesrat in viel höherem Grade als der Reichstag die nötigen Kenntnisse besitze. In der Art, wie seine Ausführungen gemacht wurden, könnten sie leicht so aufgefasst werden, dass der Reichstag überhaupt überflüssig sei

(sehr richtig! links);

denn, wenn in der Tat der Bundesrat der alles Wissende, der alles Könnende, alles Vermögende ist, dann kann man leicht meinen: wir brauchen den Reichstag nicht. Insofern aber der Herr Minister Dr. von Boetticher hat sagen wollen, dass in diesen technischen Fragen der Bundesrat besser orientiert sein kann als der Reichstag, will ich ihm das so weit zugeben, als unzweifelhaft der Bundesrat in seiner Stellung als Vertretung der Regierungen in der Lage ist, gründlichere und umfassendere Informationen sich zu verschaffen, als das uns möglich ist, und von diesem Standpunkt aus lässt sich eine solche Vollmacht bis zu einem gewissen Grade rechtfertigen. Auf der anderen Seite wissen wir aber auch, dass nicht nur im Reichstag es von einer zufälligen Majorität abhängt, wie die Dinge gehen, sondern wir wissen sogar, dass im Bundesrat die Majorität im gewissen Sinne, ja sogar in bedeutendem Grade gebunden ist; denn es wird selten vorkommen, dass der Bundesrat anders beschließt, als die Vertreter der Königlich preußischen Regierung wollen, und so wird so beschlossen, wie diese für gut befinden.

Also, meine Herren, ich resümiere mich: es ist notwendig, dass Sie größere Beschränkungen, als sie jetzt § 105 d enthält, aussprechen. Ich halte deshalb für notwendig, dass Sie aus den angeführten Gründen dem von mir gestellten Antrag Ihre Zustimmung geben, weil dieser allein diejenigen Ausnahmen mit Grund zulässt, die zugelassen werden müssen. Im Übrigen bin ich der Meinung, dass wir im vorliegenden Falle die Vollmacht des Bundesrats dadurch beschränken, dass wir dem Antrag Gutfleisch zustimmen.


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