[Die Neue Zeit, XIV. Jahrgang 1895-96, I. Band, Nr. 19, S. 577-580]
f Berlin, 29. Januar 1896
Die hauptsächlichste Vorlage, die der deutsche Reichstag in seiner gegenwärtigen Tagung zu beraten hat, ist der Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuches. Es gibt nicht leicht eine größere, aber auch nicht leicht eine schwierigere Aufgabe, die einem in die verschiedensten Klasseninteressen zersplitterten Parlament einer großen Nation gestellt werden könnte. Sich in die Beratung dieses weitschichtigen Gesetzentwurfs stürzen, heißt den Klassenkampf an allen Ecken und Enden entzünden; wie da ein Ende gefunden werden soll, ist schwer abzusehen, und die Aussicht ist gering, dass dieser Entwurf in dieser Session verabschiedet werden wird.
Am bequemsten passt sich der Entwurf gemäß der historischen Lage der Dinge den Interessen der großen Bourgeoisie an, und ihre Organe sind denn auch am eifrigsten dabei, dem Reichstag seine unbesehene Annahme zu empfehlen. Sie gehen für diesen edlen Zweck nicht ohne eine gewisse Schlauheit zu Werke: sie reizen einerseits die nationale Fiber und sie spekulieren andererseits auf die Scheu der besitzenden Klassen vor dem hellen Auflodern der Klassenkämpfe. Wie? Dieses große Werk, der Schlussstein gewissermaßen in dem Gewölbe der deutschen Einheit, soll im ersten Jubeljahre des Deutschen Reiches noch einmal den unberechenbaren Wechselfällen der parlamentarischen Abstimmungen preisgegeben werden? Wer, der ein Patriot ist, wagt einen so verhängnisvollen Gedanken zu denken? Ein bürgerliches Gesetzbuch, das in jedem Punkte allen Klassen und Parteien genehm ist, wag im Reiche der Utopien eine schöne Rolle spielen: in der praktischen Wirklichkeit ist es ein für allemal undenkbar. Geben wir alle im Dienste des allgemeinen nationalen Gedankens ein Stück von den besonderen Idealen preis, die wir im verschwiegenen Herzen oder auch auf lauter Zunge tragen; bringen wir dem Vaterlande großherzig die Opfer, die es gebieterisch heischt, und überlassen wir der Zukunft, die bessernde Hand an die Fehler zu legen, die dem großen nationalen Werke noch anhaften mögen, So tönt der Sirenengesang überall, wo König Stumm gebietet.
Jedoch schlägt er an taube Ohren. Die en-bloc-Annahme des Entwurfs zum bürgerlichen Gesetzbuch darf heute schon als ausgeschlossen gelten. Höchstens in dem Falle hätte sich darüber reden lassen, wenn schon bei den Vorberatungen des Entwurfs alle Klassen und Parteien ihre Kräfte gemessen hätten. Dann allerdings könnte die nochmalige Durchberatung der Vorlage im Reichstage als ein parlamentarisches Turnier ohne politischen Zweck gelten. Aber neben den Polen sind die kleinbürgerlichen und die arbeitenden Klassen bisher völlig von den Verhandlungen über das bürgerliche Gesetzbuch ausgeschlossen gewesen, und es ist eine unbillige Zumutung an sie, sich ohne jeden Versuch des Widerstandes die Haut über die Ohren ziehen lassen zu sollen. Vertreter der freisinnigen Partei, die in ihrer heutigen Verfassung ja weit mehr die Interessen der großen Bourgeoisie als des kleinen Bürgertums wahrt, haben bei dem Entwurf noch ihre Hände im Spiele gehabt, aber weder das volksparteilichen süddeutsche, noch das antisemitische norddeutsche Kleinbürgertum. Namentlich aber hat das klassenbewusste Proletariat, wie sich in dem berühmten Reiche der Sozialreform von selbst versteht, keine Gelegenheit besessen, das Gewicht der politischen Macht, die es sich schon in dem heutigen Klassenstaat erobert hat, bei der neuen Gestaltung des bürgerlichen Rechts in die Waagschale zu werfen. War aber einmal von diesen Parteien ein unerschütterlicher Widerstand gegen die en-bloc-Annahme des Entwurfs zu erwarten, so hatten auch die verschiedenen Interessengruppen der herrschenden Klassen weiter keinen Anlass, ihren besonderen Gelüsten einen patriotischen Zwang anzutun, und so ist denn in den Vorbesprechungen der parlamentarischen Parteien fast einstimmig beschlossen worden, das bürgerliche Gesetzbuch eingehend zu beraten, erst in einer Kommission und dann im Plenum.
Schwerlich gibt sich irgend eine der opponierenden Parteien, und ganz gewiss gibt sich die sozialdemokratische Partei nicht der Illusion hin, auf diesem Wege das Ideal eines bürgerlichen Gesetzbuches ins Leben zu rufen. Wenn in den Vorbesprechungen der Parteien der Konservative Buchka und der Sozialdemokrat Stadthagen vollkommen einig darüber waren, dass der Entwurf gründlich durchberaten werden müsse, so gingen sie dabei von dem diametral entgegengesetzten Gesichtspunkte aus, dass Buchka möglichst viel feudales Recht in den Entwurf bugsieren, während Stadthagen ihn möglichst weit ins proletarische Recht treiben will. Nichts ist sicherer, als dass dies bürgerliche Gesetzbuch, wann, wie und in welcher Form immer es ins Leben treten mag, Flick- und Stückwerk sein wird und keineswegs ein Bau, der den Stürmen der Jahrhunderte zu trotzen vermag. Es wird sich an gedrungener und geschlossener Fassung des bürgerlichen Rechts nicht entfernt mit dem Code Napoléon messen können, dem Kinde einer revolutionären Zeit. Der Konvent, von dem es Napoleon in allerdings schon verschlechterter Form übernommen hat, verkörperte die bürgerliche Klasse in ihrer frischen, ungebrochenen Jugendkraft. Heute ist diese Klasse zumal in Deutschland alt und abgewelkt, unfähig selbst nur den Feudalismus gründlich auszurotten, geschweige denn fähig, eine selbstbewusste Haltung gegenüber dem revolutionären Andrängen der Arbeiterklasse zu bewahren. Das bürgerliche Recht, das sie noch schaffen kann, wird voller Kniffe und Pfiffe sein, um dem Proletariat sein historisch gewordenes Recht abzuzwacken und vorzuenthalten, um ängstlich und zaghaft durch ein Gitter von Paragrafen zu schützen, was sich an der kapitalistischen Herrlichkeit noch schützen lässt, aber. bei aller Pfiffigkeit und Tücke wird es den Stempel greisenhafter Hilflosigkeit tragen. Das ist so, und anders kann es nicht sein; von den Disteln kann man keine Feigen ernten.
Die Zeit der ideologischen Träume ist für immer vorbei. Als der Rechtslehrer Thibaut in Heidelberg 1814 die deutsche Jugend in Wehr und Waffen nach Frankreich strömen sah, da wurde es ihm warm ums Herz, „Viele Freunde meines Vaterlandes lebten und webten damals mit mir in vom Gedanken an die Möglichkeit einer gründlichen Verbesserung unseres rechtlichen Zustandes, und so schrieb ich, recht aus der vollen Wärme meines Herzens, eine kleine Schrift über die Notwendigkeit eines allgemeinen bürgerlichen Rechts für Deutschland.“ Die Antwort auf Thibauts beredten Herzenserguss war Savignys Schrift vom Berufe unserer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Bekanntlich verneinte Savigny darin die Frage, ob unsere Zeit einen Beruf zur Gesetzgebung habe. Er bewies somit, dass man ein sehr gelehrter Mann sein und doch nicht die Hand vor Augen sehen könne, dass die sogenannte historische Schule, deren Haupt er war, von vielen Dingen auf der Welt etwas verstehen mochte, aber jedenfalls von der Historie nicht das Geringste verstand. Sie hatte keinen blassen Begriff von der Geschichte, welche sie praktisch; und theoretisch gleichermaßen misshandelte. Versenkt in die romantische Herrlichkeit des feudalen Mittelalters war sie blind dafür, wie glänzend die Zeit eben in Frankreich ihren Beruf zur Gesetzgebung bewährt hatte. Hegel empfand Savignys Schrift als den größten Schimpf, der dem deutschen Volke angetan werden könne, und der Kriminalist Anselm Feuerbach, der berühmte Vater des berühmteren Philosophen Ludwig Feuerbach, persiflierte die reaktionäre Tendenz der historischen Schule mit den Worten, sie stelle an, als ob mit der Forderung eines bürgerlichen Gesetzbuches für Deutschland ein Werk der Willkür gemeint sei, das, wenn es nach Laune fertig geworden sei, dem Volke als Joch über den Hals geworfen werden solle, oder als ob man dabei an ein von der Vernunft mit Idealen gezeugtes, auf Wolken geborenes Götterkind denke, das, nachdem es die vergangenen Jahrhunderte aus dem Buche der Geschichte gestrichen habe, kecken Geistes über die Gegenwart hinweg in noch unerschaffene Jahrhunderte springe.
Gleichwohl siegte Savigny über Thibaut, weil es der feudalen Reaktion nach Waterloo gelang, das Heft in die Hand zu bekommen, Deutschland kam nicht nur nicht zu einem bürgerlichen Gesetzbuche, sondern die Ansätze zum bürgerlichen Rechte, die unmittelbar unter der französischen Fremdherrschaft oder mittelbar als Wirkung von ihr durchgeführt worden waren, wurden nach Möglichkeit wieder ausgerottet. In welcher Weise die ostelbischen Junker die Stein-Hardenbergische, an und für sich schon im bürgerlichen Sinne keineswegs glorreiche Gesetzgebung verstümmelten, ist bekannt. Es gab aber einen Punkt, an dem die ökonomische Entwicklung der feudalen Gesetzgebung ihr unerbittliches Halt! zurief, In den vierziger Jahren begann sich die große Industrie zu entfalten, die bis dahin nur sporadisch auf deutschem Boden angesiedelt gewesen war. Von ihren Gewaltstößen wurde das feudal-zünftige Recht in den Grundfesten erschüttert, und die Ironie des Schicksals wollte, dass Savigny zu seiner Verteidigung berufen wurde, Er war in den vierziger Jahren preußischer Minister für Gesetzgebung und bewies in dieser Stellung zum Gespötte der ganzen Welt, dass wenn auch nicht unserer Zeit, so allerdings der historischen Schule jeder Beruf zur Gesetzgebung fehle. Am lächerlichsten machte er sich mit seinen reaktionären Versuchen, die Ehescheidung zu erschweren. Die bürgerliche Ehe, die bis dahin auf der handwerksmäßigen Produktion beruht hatte, wurde durch die großindustrielle Entwicklung revolutioniert: im Haushalte der Bourgeoisie wurde die Frau ein Luxusmöbel, im Haushalte des Proletariats das Haupt der Familie. An diesem großen Gange der historischen Entwicklung murkste Savigny mit Erschwerungen der Ehescheidung herum, wie übrigens der heutige Entwurf des bürgerlichen Gesetzbuches in auch nicht viel klügerer Weise daran herummurkst. Die Ehe wächst aus ihrer bürgerlichen Form heraus, und das bürgerliche Recht, das sich abquält, um das Huhn wieder in das Ei zu stecken, muss immer wieder auf dieselben mehr noch possierlichen als gefährlichen Sprünge verfallen.
Die deutsche Revolution fegte Savigny und seinesgleichen vom öffentlichen Schauplatze, aber es gelang ihr nicht, bürgerliches Recht zu schaffen, geschweige denn zu kodifizieren. Das erste Ausräumen des feudalen Augiasstalls, das die französische Nationalversammlung in einer unsterblichen Augustnacht besorgt hatte, gelang der preußischen Nationalversammlung nicht einmal in sieben Monaten. Die Schuld daran trug die Feigheit und Kurzsichtigkeit der deutschen Bourgeoisie, die sich lieber aufs Kompromisseln mit dem Absolutismus und Feudalismus, statt auf ein ehrliches Bündnis mit dem Proletariat einließ. In der Angst des bösen Gewissens fürchtete sie die Arbeiterklasse, so wenig entwickelt diese damals noch war. Sie stieß die Hand zurück, die ihr im Revolutionsjahre immer wieder von den Führern der Arbeiter gegen den gemeinsamen Feind geboten wurde, und holte sich lieber zerschmetternde Fußtritte von denen, die zu bekämpfen und zu vernichten ihre historische Aufgabe war. In allen entscheidenden Phasen der deutschen Geschichte hat sich die gleiche Taktik der Bourgeoisie seit fünfzig Jahren beständig wiederholt, und jede Frucht, die ihr die ökonomische Entwicklung reifte, wagte diese tragikomische Klasse nur zu pflücken unter höflichen Bücklingen gegen Absolutismus und Feudalismus, unter boshaft schielenden Seitenblicken auf das Proletariat. Dies Gepräge trägt denn auch der Entwurf des bürgerlichen Gesetzbuches, der endlich, achtzig Jahre seitdem er zuerst gefordert wurde, bis an die Schwelle des Reichstags gelangt ist. Ein müder Greis, der auch als Jüngling und Mann nicht an einem Überschuss von Kraft gelitten hat, sucht eine kurze Ruhestatt, ehe er ins Grab sinkt. Wo wäre der kühne Prophet, der diesem Gesetzbuche, vorausgesetzt dass es überhaupt zum Gesetze wird, eine Dauner zu versprechen wagte, auf welche sonst grundlegende Gesetzbücher zu rechnen gewohnt sind? Eine Dauer auch nur wie dem alten braven preußischen Landrechte, das es immerhin zu der für seine krüppelhaften Glieder respektablen Last von hundert Jahren gebracht hat? Die idealistische Illusion, der selbst noch Lassalle huldigte, die Illusion, dass alles Recht der Substanz des allgemeinen Volksgeistes entfließe, ist abgetan; in dem geschriebenen Rechte spiegelt sich der jeweilige Stand des Klassenkampfes wieder und deshalb kann keine Klasse darauf verzichten, an seiner Gestaltung praktisch mitzuwirken.
Inwieweit es der sozialdemokratischen Kritik gelingen wird, den Entwurf des bürgerlichen Gesetzbuches von den Fallen und Wolfsgruben zu reinigen, die darin dein arbeitenden Klassen gelegt sind, lässt sich im Voraus nicht sagen. Auf jeden Fall muss kräftig daran gearbeitet werden, auch wenn sich keine sanguinischen Hoffnungen rechtfertigen lassen. Man verschleiert einen Schiffbruch nicht, wenn man aus ihm zu retten sucht, was irgend daraus zu retten ist. Und diese beiden Ziele sind der sozialdemokratischen Kritik des Entwurfs zu einem bürgerlichen Gesetzbuch gesteckt: daraus zu entfernen, was die Interessen der arbeitenden Klassen schädigen soll, und ferner nachzuweisen, dass diese Kodifikation des bürgerlichen Rechts, soweit sie rückständigere Rechtssysteme zu beseitigen beabsichtigt, ein sehr bummeliger Nachzügler auf der Heerstraße der Geschichte ist, dem kräftige Sturmschritte schon auf die Hacken treten.
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