Redaktion der „Gleichheit“: Polemisches

[Nach „Die Gleichheit. Zeitschrift für die Interessen der Arbeiterinnen“, 11. Jahrgang Nr. 6, 13. März 1901, S. 48, Rubrik „Frauenbewegung“]

Polemisches. Zu der Notiz „Frauenrechtlerische Irrtümer“ in der vorigen Nummer des Blattes geht uns von Fräulein Dr. jur. Augspurg folgende Zuschrift zu:

„Obgleich ich im Allgemeinen ungestört den fantastischen Sagen- und Legendenkreis wachsen und blühen lasse, der in der „Gleichheit“ sich um meine Person zu ranken pflegt, erbitte ich mit Bezug auf die „Frauenrechtlerischen Irrtümer“ in Nummer 5 Aufnahme folgender tatsächlichen Berichtigung:

1. Ich habe nicht, wie der „Vorwärts“ und die „Gleichheit“ berichteten, behauptet, die Sozialdemokratinnen seien dem Vereinsgesetz gegenüber besser gestellt, sondern: die männlichen Parteigenossen erleichtern ihnen die Härten seiner Ausnahmebestimmungen für Frauen, indem die Partei den Schwerpunkt ihrer öffentlichen politischen Arbeit in öffentliche Versammlungen legt, während die bürgerlichen Parteien durchweg politische Vereinsversammlungen veranstalten, zu denen wohl jeder Mann, aber keine Frau Zutritt hat.

2. Das preußische Vereinsgesetz hebt in § 21 die Beschränkung des § 8 (Beteiligung von Frauen, Lehrlingen, Schülern) für Wahlvereine auf. Wahlkomitees berücksichtigt das Gesetz überhaupt nicht. Wenn die sozialdemokratische Partei mit dieser Bezeichnung bestimmte Gattungen von Wahlvereinen belegt, oder Wahlvereine andere Vereine nennt, die im Grunde keine Wahlvereine sind, so ist das Privatsache und weder für das übrige Volk, noch für Gesetz und Gerichtspraxis maßgeblich.

Das preußische Vereinsgesetz gestattet in § 21 kurzweg die Beteiligung von Frauen, sowie Schülern und Lehrlingen (letzteres wohl noch ein Rest des ältesten germanischen Volksrechtes, demzufolge die politische Mündigkeit resp. Verpflichtung mit dem 12. Jahre einzutreten pflegte) an Wahlvereinen. Die Entscheidung des Oberappellationsgerichts Berlin vom 27. Januar 1863 definiert Wahlvereine als solche, die ihre Wirksamkeit in Bezug auf konkrete anstehende Wahlen entfalten. In jeder Landtags- und Reichstags-, sowie Stadtverordneten- etc. Wahl können demnach preußische Frauen Wahlvereine – nicht nur Wahlkomitees, über die das Gesetz nichts sagt gründen resp. sich an bestehenden Wahlvereinen beteiligen.

Anita Augspurg, Dr. jur.“

Was den sachlichen Teil von Frl. Dr. Augspurgs Ausführungen anbelangt, so haben wir darüber die Meinung eines sehr geschätzten Berliner Rechtsanwalts eingeholt, der gerade in Sachen des Vereinsgesetzes über eine reiche Erfahrung verfügt.

Er schreibt:

„Frl. Dr. Augspurg gibt im Grunde alles zu, was die „Gleichheit“ über die Ausschließung der Frauen von politischen Vereinen in Preußen geschrieben hatte. Es ist in Preußen den Frauen grundsätzlich verwehrt, an Vereinen teilzunehmen, die bezwecken, politische, d.h. den Staat, seine öffentlich-rechtlichen Einrichtungen und die Gesetzgebung betreffende Angelegenheiten in Versammlungen zu erörtern. In der „Protestversammlung“ wurden Erfahrungen darüber zum Besten gegeben, was alles von Gerichten als „politischer Gegenstand“ im Sinne dieses Gesetzes angesehen und zum Anlass der Auflösung von Frauenvereinen gemacht worden ist.

Die einzige Ausnahme, die das Gesetz kennt, gilt zu Gunsten von „Wahlvereinen“. Die preußische Gesetzesauslegung lässt als „Wahlvereine“ nur solche gelten, die „ihre Wirksamkeit mit Bezug auf konkrete ausstehende Wahlen entfalten“; Vereine, deren Zweck ist, künftige noch unbestimmte Wahlen durch Bildung und Verbreitung politischer Überzeugungen vorzubereiten, genießen dies Vorrecht nicht und können deshalb keine Frauen aufnehmen. Wenn Frl. Dr. Augspurg dies anerkennt und es sogar durch eine obergerichtliche Entscheidung belegt, so wird sie der „Gleichheit“ auch zugeben müssen, dass dies Privileg für die Frauen ganz geringwertig ist. Vereine, die nur auf bestimmte ausgeschriebene Wahlen einwirken können, sind keine Form dauernder Organisation. Tatsächlich bilden sich auch zu diesen Zwecken fast nie größere Vereine, sondern nur Wahlkomitees, und insofern hatte die „Gleichheit“ sachlich recht, wenn sie geäußert hat, dass die Frauen in Preußen nur das Recht hätten, Wahlkomitees beizutreten.

Frl. Dr. Augspurg hat in der Protestversammlung hervorgehoben, dass das Recht, Wahlvereinen anzugehören, eine gewisse gesetzliche Begünstigung der sozialdemokratischen Frauen vor den bürgerlichen bedeutete.

Diese Äußerung musste bei der völligen Unwichtigkeit der Wahlvereine im Sinne der Gesetzesauslegung dahin verstanden werden, dass nach Meinung der Rednerin die sozialdemokratischen Frauen den bestehenden, „Wahlvereine“ genannten sozialdemokratischen Organisationen beitreten könnten, während bürgerliche Frauen eine entsprechende Gelegenheit zu politischer Betätigung nicht hätten, da es andere als sozialdemokratische Wahlvereine nicht gäbe. Frl. Dr. Augspurg erklärt, dass ihre Worte nicht so gemeint gewesen seien. Jedenfalls mussten sie aber dem, der sie in diesem Sinne auffasste, als ein großer Irrtum erscheinen. Die sozialdemokratischen „Wahlvereine“ führen zwar ihren Namen ganz mit Recht, denn sie haben den Zweck, Wahlen durch Verbreitung sozialdemokratischer Gesinnung vorzubereiten, aber sie beschränken sich dabei nicht auf bestimmte, schon ausgeschriebene Wahlen, und deshalb können sie nach der herrschenden Gesetzesauslegung keine Frauen aufnehmen. Für konkrete bevorstehende Wahlen gebildete Organisationen, mögen sie sich nun „Vereine“ oder „Komitees“ nennen, gibt es aber auch bei jeder Wahl bei den bürgerlichen Parteien, so dass dem Tätigkeitsdrang der nicht sozialdemokratischen Frauen, was dies betrifft, keine andere Schranke gezogen ist, als dem der Sozialdemokratinnen.

Deshalb kann von einem im Gesetz begründeten Vorrecht der sozialdemokratischen Frauen vor den bürgerlichen nicht gut gesprochen werden, vielmehr folgt aus den politischen Verhältnissen des Deutschen Reiches, dass die Sozialdemokratinnen von den gesetzlichen Beschränkungen viel schärfer betroffen werden, wie die bürgerlichen Vereine.“

Den vorstehenden Ausführungen zur Frage des preußischen Vereinsrechtes müssen wir noch einige Sätze zur Abwehr von Frl. Augspurgs Behauptung beifügen, dass in der „Gleichheit“ sich „ein fantastischer Sagen- und Legendenkreis um ihre Person zu ranken pflegt“. Mit welchen Augen muss Frl. Augspurg das Blatt gelesen, mit welchem Sinne muss sie die ab und zu erfolgten Zurückweisungen der Irrungen und Wirrungen ihrer krausen Gedankengänge erfasst haben, dass sie eine solche Behauptung aufstellt! Es ist gewiss das unveräußerliche Menschenrecht jedes im Allgemeinen und einer radikalen Frauenrechtlerin im Besonderen, die eigene Persönlichkeit für so interessant einzuschätzen, dass sie zum würdigen Mittelpunkt eines „fantastischen Sagen- und Legendenkreises“ zu werden verdient.

Aber Frl. Dr. Augspurg missbraucht denn doch dieses Recht, wenn sie unterstellt, dass wir Kraft und Raum darauf verschwendet hätten, sie zur Heldin eines „fantastischen Sagen- und Legendenkreises“ zu erheben. Wir haben uns nur sehr gelegentlich mit ihr beschäftigt und nie zu dem Zwecke, Sagen und Legenden um ihre werte Person zu ranken, vielmehr um die Sagen und Legenden zu zerstören, welche Frl. Augspurg von Zeit zu Zeit der staunenden Mit- und Nachwelt vor plaudert Es ist eine Tatsache und keine Legende, dass Frl. Augspurg auf dem Internationalen Frauenkongress zu Berlin aus der Kehrichtkiste der Stümmlinge die Sage aufhob, die Sozialdemokratie wolle durch ein Meer von Blut ihrem Endziele zuschreiten. Es ist eine Tatsache und keine Legende, dass Frl. Augspurg mit der Sage hausieren ging, vielleicht noch hausieren geht, die Frauen besäßen das Wahlrecht zu den Gewerbegerichten. Wir lassen es für heute an diesen Blüten aus dem Sagen- und Legendenkranz genügen, den Frl. Dr. Augspurg mit fleißiger Hand selbst geflochten hat. Gelüstet es ihr nach mehr, so mag sie die „Gleichheit“ durchblättern und konkrete Fälle an Stelle einer allgemeinen Behauptung setzen. Will die Legendenprinzessin ein Tänzchen wagen, wir sind bereit.

Die Redaktion der „Gleichheit“


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