(66. Sitzung, Sonnabend den 14. Februar 1891)
[Nr. 1210. Stenografische Berichte über die Verhandlungen des Reichstags. 8. Legislaturperiode. I. Session 1890/91. Dritter Band. Berlin 1891, S. 1525-1529]
Präsident: Das Wort hat der Herr Abgeordnete Bebel.
Abgeordneter Bebel: Meine Herren, nachdem bei den Debatten über § 105 d es noch geschienen hat, dass bei den Vertretern verschiedener Parteien dieses Hauses ein ernster Wille vorhanden sei, die Sonntagsarbeit nach Möglichkeit zu beseitigen, treten auf einmal ganz andere Melodien zu Tage; insbesondere sind es die Herren Abgeordneten Payer und der letzte Herr Redner, die ausfindig gemacht haben, dass, wenn die jetzt zur Beratung vorliegenden Bestimmungen von der Mehrheit des Hauses Billigung finden sollten, dass bisher Beschlossene kaum annehmbar sei.
(Zurufe.)
Sollte der Antrag Haehnle und Genossen Annahme finden, so könnte man nur gleich die bisher angenommenen Bestimmungen streichen, und alles beim alten belassen.
(Zuruf.)
– Ich werde das beweisen.
Zunächst möchte ich dem Herrn Abgeordneten Payer gegenüber bemerken, dass seine Rede bei diesem Paragrafen nicht eine Arbeiterschutzrede, sondern eine Arbeitgeberschutzrede war
(sehr richtig! bei den Sozialdemokraten),
und der Beifall, den seine Ausführungen insbesondere bei gewissen Herren hier in der Mitte des Hauses gefunden haben, die ich wenigstens von meinem Standpunkt aus in besonderem Maße als Vertreter der Interessen der Unternehmer ansehe, wird ihm selbst wohl schon bestätigt haben, welche Bedeutung und welchen Sinn seine Ausführungen hatten. Meine Herren, der Abgeordnete Payer hat in recht humoristischer aber zu gleich auch in sehr übertriebener Weise, wie ich hinzusetzen will, die Folgen ausgemalt, die entstehen würden, wenn Sie diesen § 105 c unverändert in das Gesetz aufnehmen würden. Er hat dabei nur vollständig unbeachtet gelassen, dass in einer ganzen Reihe von Fällen, die er anführte, die schriftlichen Anmeldungen oder Aushänge, die der Unternehmer vorzunehmen hat, überhaupt nur einmal vorkommen, und das, nach meiner Meinung, es in anderen Fällen nur von dem Unternehmer abhängt, ob er überhaupt in seinem Leben noch welche machen will.
Dem Abgeordneten Payer möchte ich in Bezug auf die mehrfach von ihm hervorgehobene Aushängung der Fabrikordnung und die Wiederholung der Aushängung, sobald eine Abänderung vorgenommen wird, bemerken, dass ich auch 10 Jahre lang Fabrikant gespielt habe, bis die Folgen des Sozialistengesetzes mich zwangen, diese Stellung aufzugeben, dass ich, wenn auch kein großer, so doch ein kleiner Fabrikant war, der immerhin 30 Arbeiter beschäftigte, und dass ich in ausgezeichneter Weise mit meinen Arbeitern ganz ohne Fabrikordnung und ohne Strafen ausgekommen bin. Und ich meine, wenn mir das möglich geworden ist, so müsste das auch einer großen Zahl anderer Unternehmer möglich sein. Ich bin der Ansicht, dass es in der Regel von den Unternehmern selbst abhängt, wie sie mit ihren Arbeitern stehen; und wenn dieser Standpunkt allgemein verfolgt würde, dann brauchte eine Menge von Bestimmungen überhaupt nicht ins Leben zu treten, die jetzt Herr Payer für so bedenklich erachtet. Das gilt insbesondere auch, wenn er und seine Freunde und die übrigen Herren, die ihm mit Beifall zugestimmt haben, diejenigen Anträge von uns annehmen, die sich gegen die Arbeitsbücher usw. richten. Damit würde eine ganze Menge von Quengeleien und Scherereien, die jetzt durch das Gesetz dem Arbeitgeber auferlegt werden, beseitigt werden. Aber das ist es ja gerade, dass Sie es sind, die von dem Polizeigeist in weit höherem Maße durchtränkt sind wie wir, und die überall Maßregeln zur Bevormundung des Arbeiters seitens des Unternehmers begünstigen und unterstützen.
Wenn er ferner geglaubt hat, mir eine weitere Belehrung zuteil werden zu lassen, weil ich mir erlaubte, seinen Parteigenossen Haußmann daran zu erinnern, in Bezug auf die Ausführungen, die er beim § 105 b machte, dass das, was er bekämpft, in seinem eigenen Parteiprogramm stehe, so hatte ich dazu vollkommen Recht. Und so gut wie Herr Abgeordneter Payer sich nicht einen Augenblick das Recht nehmen lassen wird, mir und meiner Partei Vorhalte zu machen, wenn er glaubt, dass wir in unseren Ausführungen mit unserem Parteiprogramm uns in Widerspruch setzen, so werde ich mir das Recht auch nicht nehmen lasen, ihn und seine Freunde und auch die anderen Parteien auf solche Fälle aufmerksam zu machen, wenn ich es für wirksam und notwendig halte. Insbesondere habe ich noch einmal zu betonen, dass die Volkspartei in ihrem Programm – ob es gegenwärtig noch drin steht, weiß ich nicht, denn ich kenne das gegenwärtige Programm nicht, aber in ihrem Programm am Ende der sechziger Jahre stand es – einen wesentlichen Teil der Forderungen, welche wir auf dem Nürnberger Parteitag beschlossen haben, aufnahm, insbesondere den Normalarbeitstag und die Bestimmungen über die Sonntagsarbeit, dass danach das Schablonenhafte, dass mit Nachdruck auch der Herr Abgeordnete Payer uns vorwarf, seine eigene Partei, durch die Aufnahme dieser Bestimmungen in ihr Programm gutgeheißen hat. Und ich sage noch einmal, etwas Schablonisierenderes, was durch Gesetz herbeigeführt werden kann, als die Einführung eines Normalarbeitstags von etwa 10 Stunden, wie er damals in Frage war und im Programm stand, kann es meines Erachtens kaum geben.
Der Herr Abgeordnete Payer ist in seinen Ausführungen aber auch so weit gegangen, dass er zur Motivierung seiner Ansichten Gründe anführte, die durch den § 105 c in keiner Weise gedeckt werden. Dasselbe muss ich allerdings auch dem Herrn Abgeordneten Biehl vorhalten. Die Herren haben meiner Meinung nach den § 105 c in diesem Punkte missverstanden. Sie reden von der ungeheuren Schererei, der Schreiberei, die dem kleinen Handwerk durch die Bestimmung des § 105 c Abs. 2 entstehen könnten. Soweit ich den § 105 c in seinen verschiedenen Bestimmungen verstehe – und ich glaube, ihn richtig zu verstehen – wird das Kleinhandwerk, das sie vorzugsweise im Auge haben, sehr wenig durch den Paragrafen getroffen. Insbesondere werden die vom Herrn Abgeordneten Payer als Beispiel angeführten Schuhmacher und Schneider dadurch gar nicht getroffen. Die können allenfalls bei den §§ 105 d und e unter Umständen in Frage kommen.
Um was es sich handelt, ist, wenn ich einmal absehe von Notstandsarbeiten usw. – worüber kein Streit vorhanden ist, dass sie gemacht werden müssen –, ebenso wenn ich davon absehe, dass alljährlich einmal an einem Sonntag die gesetzlich vorgeschriebene Inventur – das betrifft nur diejenigen Gewerbebetriebe, die unter dem Handelsgesetz stehen – durchgeführt werden kann, – es treffen die übrigen Bestimmungen des Paragrafen nur solche Betriebsanlagen,
„wo Arbeiten zur Reinigung und Instandhaltung, durch welche der regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebes bedingt ist, sowie Arbeiten, von welchen die Wiederaufnahme des vollen werktäglichen Betriebs abhängig ist, sofern nicht diese Arbeiten an Werktagen vorgenommen werden können,“
– d.h. Betriebe, die ausschließlich Fabriken sind, und zwar in der Regel größere Fabriken.
Was die Betriebe unter Punkt 3 betrifft, so handelt es sich um Arbeiten, welche zur Verhütung des Verderbens von Rohstoffen oder des Misslingens von Arbeitserzeugnissen erforderlich sind. Da könnte, um ein Beispiel anzuführen, was mir für die kleineren Gewerbe eben einfällt, die Überwachung des Gärungsprozesses in Gerbereien in Frage kommen; aber der weitaus größte Teil der kleineren Gewerbebetriebe hat mit diesem Paragrafen gar nichts zu schaffen. Es werden sich also im denkbar schlimmsten Fall diejenigen Schreibereien, denen sich nach unserem Antrag die betreffenden Gewerbetreibenden unterziehen müssen, um die Anzeigen an die Aufsichtsbeamten zu erstatten, auf ein Minimum beschränken und sie werden in kaum merklicher Weise diejenigen Schreiblasten vermehren, die ihnen aus anderen Vorschriften obliegen. Nach den vorliegenden Paragrafen müssen sie das Verzeichnis überhaupt anlegen; es handelt sich also nach unserem Antrag nur darum, eine Abschrift des Verzeichnisses anzufertigen – das würde der ganze Unterschied sein. Dass aber die Vorlegung eines solchen Verzeichnisses für eine genaue Kontrolle dieser Arbeiten und zur Verhütung des Missbrauchs durchaus notwendig ist, dass will ich Ihnen nachweisen.
Meine Herren, wenn Sie den Antrag Hähnle annehmen, so kommt es dahin, dass man gar nicht mehr zu kontrollieren imstande ist, ob die vorgenommenen Arbeiten wirklich unter § 105 c noch fallen.
(Sehr wahr! links.)
Sie können gar nicht feststellen, ob nicht der ärgste Missbrauch mit diesem Paragrafen getrieben wird, und das da durch der § 105 b, erster Teil, vollständig durchlöchert, ja in gewissem Betracht aufgehoben wird. Das würde die Folge davon sein, wenn Sie dem Antrag Hähnle und Genossen Ihre Zustimmung gäben.
(Sehr wahr! bei den Sozialdemokraten.)
Es würden also nicht nur die alten Zustände bestehen bleiben, sondern es würden vielleicht noch schlimmere Zustände eintreten, wenn die Möglichkeit besteht, nach jeder Richtung hin den § 105 b zu durchbrechen.
Ich nehme einmal an, der Paragraf bleibt in seiner bisherigen Fassung, so sollen die betreffenden Unternehmer ein Verzeichnis führen über die Arbeiten, die sie vor genommen haben, und dies auf Erfordern der unteren Verwaltungsbehörde oder dem in § 139 b bezeichneten Aufsichtsbeamten vorlegen. Das genügt aber zur Kontrolle nicht. Nun will ich Ihnen zugeben, dass sogar der von mir gestellte Antrag, welcher verlangt, dass die betreffenden Unternehmer eine Abschrift des Verzeichnisses der von ihnen am Sonntag vorgenommenen Arbeiten, soweit sie unter § 105 e fallen vermutlich an den im § 139 b vorgesehenen Aufsichtsbeamten einreichen sollen, nur zu leicht von dem Unternehmer umgangen werden kann, indem er eine Reihe von Arbeiten gar nicht in das Verzeichnis aufnimmt, dass er also den Aufsichtsbeamten hintergeht. Also dieser Fall eines leicht vorzunehmenden Betrugs ist nicht einmal in meinem Antrag vorgesehen. Es ist mir erst im Laufe der Debatte in den Sinn gekommen, dass diese Möglichkeit, den Beamten zu hintergehen, so leicht vorhanden ist. Aber wie wird sich die Sachlage auf Grund der Vorlage gestalten? Ich muss hier wieder zunächst auf die Resultate der Sonntagsenquete von 1885 zurückkommen. Wenn Sie diese zur Hand nehmen und insbesondere die hier in § 105 e vorzugsweise in Betracht kommenden Großbetriebe ins Auge fassen und die in dieser Enquete erwähnten verschiedenen Arbeiten, die Sonntags vorgenommen werden, so finden Sie, dass bei den Betrieben ein und derselben Gattung bisher in ganz willkürlicher Weise rein nach der Laune des Unternehmers oder nach der Laune seiner Beamten eine ganze Reihe Arbeiten am Sonntag als sogenannte Reinigungsarbeiten, Reparaturarbeiten, die angeblich in der Woche nicht vorgenommen werden konnten, aufgeführt werden, welche andere humanere Unternehmer in der Woche haben vornehmen lassen, oder die sie doch bedeutend eingeschränkt haben. Der Herr Abgeordnete von Stumm gibt mir, wie es scheint, in diesem Punkte selbst Recht, und es ist in der Tat so. Eine große Zahl von Arbeiten sind bisher unter dem Titel „Reinigungs- und Reparaturarbeiten“ am Sonntag gemacht worden, die bei der Handhabung der Bestimmungen des § 105 c durch Behörden, die zugleich Sachverständige sind, nicht zugelassen würden.
Und hier ist der Punkt, weshalb ich nicht will, dass die unteren Verwaltungsbehörden in dieser Sache eine Entscheidung haben. Meinetwegen, alle Achtung vor den unteren Verwaltungsbehörden bezüglich ihrer Kenntnis in juristischen Dingen und Verwaltungssachen; von den Fragen, die hier in Betracht kommen, verstehen 99 Prozent derselben nicht so viel, als eine Bohne wert ist.
(Heiterkeit.)
Sie haben gar keine blasse Ahnung davon. Um bestimmen zu können, inwieweit die hier in Frage kommenden Reinigungs- und Reparaturarbeiten am Sonntag vorgenommen werden müssen oder an einem anderen Tage vorgenommen werden können, dazu gehören unter Umständen sehr bedeutende technische Kenntnisse. Diese können nur Behörden und Beamte haben, die von Berufs wegen sich mit diesen Dingen beschäftigen: das sind die Fabrikinspektoren und die Gewerbeinspektoren. Diese sind einzig und allein die kompetenten Leute, die gegebenenfalls sagen können: lieber Freund, hier hast du in deinem Verzeichnis Arbeiten, die nicht zulässig sind, die kannst du sehr bequem auch in der Woche machen; hier hast du eine Reparatur ausgeführt von bedeutendem Umfange, die du ebenso gut in der Woche hättest machen können. Aber der Unternehmer will in der Woche Zeit sparen, er lässt die Maschine und das betreffende Gerät weiter klappern, damit er nur den Gewinn noch während der Woche einheimsen kann, und am Sonntag, an dem ihm die bequemste Gelegenheit gegeben ist, an dem seine Gewinnabsichten dadurch in gar keiner Weise gestört werden, hat er die Möglichkeit, diese Arbeiten aufs Bequemste auf Kosten der Ruhe und Erholung der dazu herbeigeholten Arbeiter auszuführen.
Ich betone nochmals, die Gemeindebehörden, die unteren Verwaltungsbehörden sind gar nicht kompetent, hier mitzureden. Das werden mir die Herren vom Regierungstisch ebenso zugeben. Insofern ist also die Vorschrift in diesem Paragrafen gänzlich nutzlos, und ich stimme deshalb dagegen, sie genügt in gar keiner Weise den Zwecken, denen sie genügen soll.
Nun haben Sie weiter – ich rede immer von der Kommissionsvorlage – vorgeschlagen, dass dieses Verzeichnis auf Erfordern der unteren Verwaltungsbehörde oder dem in § 139 b bezeichneten Aufsichtsbeamten vorzulegen sei. Ja, meine Herren, die unteren Verwaltungsbehörden, die heute schon, wie Sie alle wissen, und zwar besser wie ich, mit Arbeiten aller Art überhäuft sind, die vor Ansprüchen der verschiedensten Art gar nicht mehr wissen, wo ihnen der Kopf steht, wo sie ein und aus sollen, die haben natürlich gar keinen besonderen Trieb, sich um diejenigen Befugnisse, die Sie hier ihnen abermals zuweisen, extra zu kümmern. Sie werden also in den allerseltensten Fällen Verlangen tragen, Kenntnis zu nehmen von den Arbeiten, die hier vorgenommen werden dürfen. Es wird also hauptsächlich alles von dem Pflichtgefühl des Aufsichtsbeamten abhängen, was in Bezug auf § 105 c geschieht. Seiner Stellung nach ist er der eigentliche Sachverständige und zugleich in seiner amtlichen Stellung als Aufsichtsbeamter wird er, wie ich annehme, soweit es in seinen Kräften steht, sich um diese Verzeichnisse bekümmern. Aber, meine Herren, wie steht es denn heute mit der Fabrikinspektion? Dass ein wesentlicher Teil der heutigen Fabrikinspektion nur auf dem Papiere steht, ist doch Tatsache. In Preußen geht man endlich damit um, die Zahl der Fabrikinspektoren zu verdrei- oder zu vervierfachen. Gut, ich gebe zu, dass eine solche in Aussicht genommene Vermehrung der Zahl der Inspektoren einigermaßen genügen würde; aber ob die projektierte Zahl der Fabrikinspektoren genügt, um die ihnen aufgrund der Gewerbeordnung neu zugewiesenen Befugnisse in einem Jahre wenigstens einmal kontrollieren zu können, darüber bin ich sehr im Zweifel. Und was hat es zu bedeuten, wenn der Fabrikinspektor alle 2, 3 Jahre nur einmal in eine Fabrik kommt und Einsicht in dieses Verzeichnis nehmen kann? Das hat gar keine Bedeutung, und weil es keine Bedeutung hat, deswegen habe ich den Antrag gestellt, dass die Unternehmer verpflichtet sind, den Fabrikinspektor zu unterrichten, indem sie ihm das Verzeichnis einzusenden haben.
Meine Herren, ich erkenne selbst an, und wir alle hier auf dieser Seite, dass das auch nur ein Notbehelf ist. Soll ein ausgiebigerer Arbeiterschutz eintreten, und soll die Gesetzgebung, die Sie selber beschließen, auch in richtiger Weise gehandhabt werden, dann steht fest, dass das Institut der Fabrikinspektoren, selbst in dem von der preußischen Regierung in Aussicht genommenen erweiterten Maßstabe, nicht genügen wird. Es wird früher oder später doch dazu kommen müssen, dass Sie Organe und Institutionen ähnlicher Art für den Arbeiterschutz einführen, wie wir sie in unserem Arbeiterschutzgesetzentwurf vorgeschlagen haben. Es müssen Arbeitsämter, kollegialisch zusammengesetzte sachverständige Beamtenkörper sein, welche die Funktionen übernehmen, die die Gewerbegesetzgebung jetzt den unteren Verwaltungsbehörden wie verschiedenen anderen Behörden zugewiesen hat. Diese müssen die Ausführung dieser Art von Gesetzen unter Kontrolle und Aufsicht nehmen, womit der Übelstand, den gestern oder vorgestern der Herr Abgeordnete Dr. Krause charakterisierte, dass alle möglichen Behörden und Instanzen hier hineinzureden haben, vollständig beseitigt wird. Eine solche Organisation zu treffen, wird um so notwendiger, je weiter wir in der Arbeiterschutzgesetzgebung vorschreiten, und Sie mögen sich wehren, wie Sie wollen. Sie werden auf diesem Wege immer weiter getrieben.
(Sehr wahr! bei den Sozialdemokraten.)
Sie dürfen sich nicht einbilden, wenn Sie dieses Gesetz verabschiedet haben, dass Sie auf diesem Gebiete zur Ruhe kommen. Dafür werden wir schon sorgen, dass dies nicht geschieht.
(Heiterkeit.)
Meine Herren, so wenig aber, wie der Antrag Haehnle annehmbar ist, wenn Sie einigermaßen ernste Absichten mit diesem Gesetze haben, ebenso wenig ist es der Antrag Aichbichler. Denn ich bemerke noch einmal: es gibt eine Reihe auch kleiner Gewerbebetriebe, wo am Sonntage die im § 105 c bestimmten Arbeiten vorgenommen werden können und müssen, und eine Kontrolle also entschieden notwendig ist. Es mag ja manchem kein Vergnügen sein, diese Verzeichnisse zu machen; aber in der Art, wie der Herr Abgeordnete Payer die Dinge gemalt hat, liegen sie doch auch nicht. Herr Payer hat so viel von Aushängungen geredet, er hat 7 oder gar 8 Aushängungen angeführt, die die armen Unternehmer vornehmen müssen, dass man nach seiner Schilderung glauben sollte, es käme schließlich aus Verzweiflung auch noch die neunte und letzte Aushängung, indem der Unternehmer sich selbst aushängt.
(Heiterkeit.)
Er wird des Lebens überdrüssig.
Es sieht gerade so aus, als wenn es ein Jammer wäre, Fabrikant zu sein.
(Zuruf).
– Der Herr Abgeordnete Clemm-Ludwigshafen, ist, scheint es, einer dieser armen Fabrikanten. Da sage ich Ihnen, wenn dem so ist, verzichten Sie doch auf diese Posten, treten Sie dieselben doch ab. Meine Herren, wenn Ihnen Ihre Stellung als Unternehmer in der Tat so schwer wird, so kommen Sie doch unseren Wünschen entgegen, und unterwerfen Sie sich der von uns ersehnten allgemeinen Expropriation.
(Große Heiterkeit.)
Ich erkläre Ihnen, sicher mit voller Zustimmung meiner Freunde, es soll an einer außerordentlich guten Entschädigung für Lebenszeit nicht fehlen.
(Heiterkeit.)
Ist also in der Tat die Lebensstellung als Fabrikant eine so außerordentlich traurige, eine so schwere und sorgenvolle, nun, dann kommen Sie und legen Sie Ihre Stellung auf den Altar des Vaterlandes nieder, die Mit- und Nachwelt wird Ihnen dankbar sein.
(Heiterkeit.)
Nun haben wir weiter zu dem Abs. 3 den Antrag gestellt, dass für diejenigen Arbeiter, die nach § 105 c am Sonntag wenigstens 3 Stunden beschäftigt werden, am zweiten Sonntag statt 12 Stunden 24 Stunden Ruhezeit gewährt werden. Es heißt ferner hier in der Vorlage, dass, wo die Ruhezeit von 12 Stunden am zweiten Sonntag nicht eintritt, alsdann der dritte Sonntag mit 36 Stunden Ruhezeit in Aussicht genommen werden müsste. Meine Herren, die Kommission – und ich war leider teilweise verhindert, an ihren Beratungen teilzunehmen; sonst hätte ich schon in der Kommission bei der zweiten Lesung auf den Widerspruch ihres Beschlusses aufmerksam gemacht – hat hier etwas Wesentliches übersehen. Nach den Kommissionsbeschlüssen stellt sich der Sachverhalt also. Diejenigen Betriebe, welche unter § 105 c fallen und arbeiten lassen, und die von dem Recht Gebrauch machen, jeden zweiten Sonntag ihren Arbeitern mindestens 12 Stunden Ruhezeit zu geben, kommen in die Lage, ihren Arbeitern im Jahre 26 mal 12 gleich 312 Stunden zu geben. Ich setze voraus – das ist wenigstens bei vielen Betrieben der Fall –, dass der Sonntag regelmäßig mit Reinigungs- und Reparaturarbeiten in Anspruch genommen wird. Das ist also eine ganz außerordentlich minimale Ruhezeit, namentlich wenn Sie festhalten, dass die große Gefahr vorliegt, dass namentlich bei größeren Reparaturen und Reinigungsarbeiten schon die Nacht zu Hilfe genommen werden muss. Diese Arbeiter haben also 312 Stunden Ruhezeit. Aber in dem anderen Falle, dass der Unternehmer davon absieht und seinen Leuten erst jeden dritten Sonntag 36 Stunden freigibt, würde der Arbeiter 612 Stunden haben. Nun frage ich Sie alle, meine Herren, ob der Unternehmer, der hier diese Bestimmungen zu beachten hat, nicht rechnen wird. Die Herren können sehr gut rechnen, sie werden sich also sagen: wenn ich nach dem Abs. 3 unter § 105 c in die Lage komme, die Ruhezeit für meine Arbeiter per Jahr mit 312 statt 612 Stunden abkaufen zu können, dann bleibe ich dabei, dass ich jeden zweiten Sonntag 12 Stunden gebe. Sie sehen also, wie hier ein Zustand der Ungleichheit geschaffen wird, der mit Notwendigkeit zur Folge hat, dass die 36 Stunden Ruhezeit so gut wie gar nicht in Frage kommen.
(Hört! bei den Sozialdemokraten.)
Meine Herren, ich würde gegebenenfalls mich viel lieber damit einverstanden erklären, dass in dem Antrage der Kommission die 12 Stunden überhaupt gestrichen werden, und nur der dritte Sonntag bleibt. Mit der jetzigen Fassung können wir uns in gar keiner Weise einverstanden erklären; wir müssen vielmehr verlangen, dass hier die 24stündige Ruhezeit am zweiten Sonntage innegehalten wird.
Aber ich muss hierbei noch auf einige Umstände aufmerksam machen. Der Abs. 3 im § 105 c ist ja auch maßgebend für die weiteren Paragrafen, 105 d und 105 e. In 105 d wird von Gewerben gehandelt, insbesondere von Betrieben, in denen Arbeiten vorkommen, welche ihrer Natur nach eine Unterbrechung oder einen Aufschub nicht gestatten, sowie von Betrieben, welche ihrer Natur nach auf bestimmte Jahreszeiten beschränkt sind, oder welche in gewissen Zeiten des Jahres zu einer außergewöhnlich verstärkten Tätigkeit genötigt sind usw. Für diese Beschäftigungsarten soll alsdann ebenfalls der § 105 c Abs. 3 in Frage kommen, also insbesondere für die kontinuierlichen Betriebe, dann für eine ganze Reihe von Saisonbetrieben und dergleichen. Also für alle diese Arbeiten wird alsdann die verkürzte Sonntagsruhe des § 105 c in Anwendung kommen. Dasselbe, meine Herren, gilt von den Ausnahmen des § 105 e, wo es heißt: für Gewerbe, deren vollständige oder teilweise Ausübung an Sonn- und Festtagen zur Befriedigung täglicher der an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich ist usw. Was wird alles darunter fallen? In erster Linie Fleischereien, Bäckereien, Konditoreien und eine ganze Reihe anderer Betriebe, Betriebe, für deren Arbeiter in der Hauptsache genau dasselbe gilt, was ich bei § 105 b Abs. 2 in Bezug auf die in den Handelsgewerben beschäftigten Personen anzuführen mir erlaubte.
Meine Herren, es kommt hier insbesondere das zahlreiche Hilfspersonal in der Bäckerei in erster Linie in Frage. Die Bäcker fallen unter die Bestimmungen des § 105 d; wie werden sich nun die Verhältnisse für diese Bäckereiarbeiter stellen? Ich habe mir erlaubt, seinerzeit eine Statistik über die Lage der Bäckereigehilfen in Deutschland zu veranstalten, eine Statistik, deren Resultat war, dass sich die Lage dieser Bäckereiarbeiter als eine ganz außerordentlich traurige herausgestellt. Jene Schilderungen meiner Broschüre sind vielfach als richtig angezweifelt worden; man hat sie als sozialdemokratische Übertreibungen bezeichnet. In dieser Broschüre werden unter anderen auch die Bäckereien Darmstadts einer Kritik unterzogen, die im Vergleich zu vielen Bäckereien in anderen Städten in besonders schlechten Verhältnissen befindlich sich darstellten. Der Oberbürgermeister von Darmstadt hat sich veranlasst gesehen, wie ich vermute, auf Grund der in meiner Broschüre angegebenen Tatsachen einmal untersuchen zu lassen, ob die von mir gegebenen Schilderungen wahr seien; und meine Herren, was ist heraus gekommen? Er hat nicht nur erklärt, sie sind wahr, sondern die wahren Zustände sind noch viel schlimmer, als sie in der betreffenden Broschüre geschildert worden sind. Die regelmäßige Arbeitszeit der Bäckereiarbeiter beträgt im Durchschnitt 16, ja 18 Stunden und zwar an Sonn- und Werktagen. Da der größte Teil dieser Arbeitszeit in die Nacht fällt, wird die menschliche Arbeitskraft doppelt aufgerieben. Es stellt sich ferner heraus, dass diese außerordentliche, maßlose Ausbeutung menschlicher Arbeitskraft fast ohne Ausnahme auch auf die Lehrlinge sich erstreckt, dass die Arbeiter mit wenig Ausnahmen das ganze Jahr auch nicht einen einzigen freien Sonntag haben, dass sie also auch am Sonntag diese ordentlich lange Arbeitszeit einzuhalten gezwungen sind; das ferner die Leute meist in Arbeitsräumen beschäftigt sind, die schon ihrer Natur nach bei längerem Aufenthalt in hohem Maße für die Gesundheit als schädlich sich erweisen, kurz, in einem großen Teile der Bäckereien sich Zustände eingestellt haben, welche, wenn sie das große Publikum, dass gerade bei diesem Gewerbe in besonderem Maße interessiert ist, kennen lernen würde, bei demselben den lebhaftesten Ekel, die allgemeinste Empörung hervorrufen würde.
Solcher Art, meine Herren, sind die Zustände im Bäckereigewerbe. Was ward nun für diese armen, abgehetzten Menschen, über deren Arbeitszeit ich hier ein Verzeichnis habe, durch das Gesetz beschlossen? Nach meinem Verzeichnis bestand von 663 Betrieben in nur 154, gleich 23,2 Prozent, eine tägliche Arbeitszeit von 12 Stunden und weniger; 323 Betriebe, gleich 48,5 Prozent, halten 13 bis 15 Stunden; 187 Betriebe, gleich 28,7 Prozent, hatten 16 bis 20 Stunden. Unter allen diesen Betrieben gab es nur 18, in denen keine Sonntagsarbeit war, und in 417 oder 63,5 Prozent der Betriebe, also in dem weitaus größten Teil derselben, mussten die Leute am Sonntage zwischen 13 und 20 Stunden arbeiten.
(Hört! links.)
Ich meine, meine Herren, das ist ein Maß von Ausbeutung, wie es skandalöser und schandbarer gar nicht gedacht werden kann, und es ist fast unbegreiflich, wie unsere Behörden, die doch eine ziemlich weitgehende Vollmacht haben, diesen Zuständen sowohl in Bezug auf die Arbeitszeit wie in Bezug auf die Schlaflokalitäten ruhig zusehen können.
Die Ausbeutung und Behandlung der Lehrlinge – das möchte ich besonders dem Herrn Abgeordneten Mehl, der sich hier als Vertreter der kleinen Handwerker geriert, nahelegen – ist in keinem anderen Gewerbe eine schmählichere und härtere, als im Bäckereigewerbe. Zum Teil müssen die Lehrlinge noch länger als die Gehilfen arbeiten, und da ist es nur zu erklärlich, dass diese sich in einem Zustande physischer Degeneration befinden, der geradezu kläglich genannt werden muss. Es ist ferner eine Tatsache, dass es kaum ein Gewerbe gibt, in dem die Tuberkulose mehr Kandidaten findet als in der Bäckerei. Dieser einzige Zustand zeigt schon, wie notwendig es ist, hier Maßregeln zu treffen.
Was geschieht nun für diesen armen, aufs Äußerste ausgenutzten und abgemergelten Menschen durch unsere Gesetzgebung? Nichts weiter, als dass es nach § 105 c, Abs. 3 dahin kommen wird, dass sie an jedem zweiten Sonntag angeblich 12 Stunden Ruhe haben; d.h., sie werden die Nacht hindurch bis morgens 6 Uhr bis aufs Äußerste ausgenutzt werden und dürfen dann 12 Stunden bis zum Wiederantritt der Arbeit ruhen. Wahrscheinlich wird es aber dahin kommen, dass künftig auf Grund Ihrer Beschlüsse die Arbeit am Sonnabend statt auf 8 oder 9 Uhr abends auf Nachmittag 3 Uhr oder 4 Uhr verlegt wird. Und da haben Sie durch die berühmte Arbeiterschutzgesetzgebung des Deutschen Reichs die große Wohltat erreicht, dass die Bäckereiarbeiter nach durcharbeiteter Nacht an jedem zweiten Sonntage 12 Stunden nicht zu arbeiten haben, d.h. eine Zeit, von der sie mindestens 8 Stunden brauchen, um durch Schlaf die notwendige Erholung sich zu verschaffen.
Also, meine Herren, dass Schutzbestimmungen für dieses Gewerbe – und dazu gehören noch eine ganze Reihe anderer, wie die Fleischer, Müller usw. – notwendig sind, ist selbst verständlich. In Bezug auf die Müllerei habe ich von 1162 Betrieben eine Statistik aufnehmen lassen. Unter diesen sind 140 Betriebe, die Sonntags frei haben, 68, die Sonntags 6 Stunden, 162, die 7 bis 12 Stunden, 103, die 13 bis 17 Stunden, 593, die Sonntags 18 bis 24 Stunden arbeiten, und in 96 Betrieben, – wobei, wie es scheint, Schichtwechsel in Frage steht, – währt die Arbeit Sonntags sogar 36 Stunden.
(Hört! hört! bei den Sozialdemokraten.)
Ich meine, dass sind Zustände, die sehr schlimm sind, die gebieterisch verlangen, dass unsere Gesetzgebung energisch einschreitet, was aber nach der Kommissionsvorlage nicht der Fall ist. Das bedarf nach meiner Anschauung kaum noch eines weiteren Beweises. Ich glaube: wollen Sie gerade denjenigen Arbeitern, die auf Grund unserer sozialen Einrichtungen und nach dem bisher überkommenen Gewohnheitsrecht am meisten misshandelt, am meisten ausgebeutet werden, die physisch der Erholung am meisten bedürfen, wirklich einen Arbeiterschutz gewähren, – und diese sind es, die hier hauptsächlich in Frage kommen, – dann ist es notwendig, dass Sie unsere Anträge annehmen.
(Bravo! bei den Sozialdemokraten.)
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