August Bebel: Elfte Reichstagsrede zur Abänderung der Gewerbeordnung

(69. Sitzung, Mittwoch den 18. Februar 1891)

[Nr. 1212. Stenografische Berichte über die Verhandlungen des Reichstags. 8. Legislaturperiode. I. Session 1890/91. Dritter Band. Berlin 1891, S. 1587-1589]

Vizepräsident Graf von Ballestrem: Das Wort hat der Herr Abgeordnete Bebel.

Abgeordneter Bebel: Meine Herren, nach den dringenden Mahnungen des Herrn Präsidenten, uns hier einige Selbstbeschränkung aufzuerlegen und nicht in die Versuchung zu verfallen, allgemeine Gesichtspunkte in die Debatte zu ziehen, wäre es von meiner Seite mehr als unhöflich, wollte ich jetzt den Verlockungen, die der Herr Abgeordnete Dr. Hartmann in seinen Ausführungen geboten hat, folgen und mich auf eine Widerlegung dieser Ausführungen einlassen. Aber ich behalte mir diese Widerlegung für die Generaldebatte in der dritten Lesung vor; da wollen wir ihm das, was er gesagt hat, mit Zins und Zinseszinsen unsererseits heimzahlen, denn es wird uns nicht schwer werden, ihn gründlich zu widerlegen.

Einstweilen möchte ich darauf aufmerksam machen, dass sein eigener Parteigenosse Graf von Mirbach vor wenigen Tagen in einer Versammlung der Wirtschaftsreformer in Bezug auf die vorliegende Materie der Arbeiterschutzgesetzgebung und der Motive, welche die herrschenden Parteien und die Regierung zu derselben veranlassten, einen ganz entgegengesetzten Standpunkt von dem des Herrn Dr. Hartmann eingenommen hat, dass die Anschauung, die Herr Graf Mirbach über die wahren Motive zu dieser Arbeiterschutzgesetzgebung aussprach, sich in hohem Grade mit denjenigen decken, die mein Parteigenosse Stolle hier ausgesprochen hat. Dies also für einstweilen!

Wenn wir uns bei der Subkommission, die die Mitglieder der Kommission zwischen der ersten und zweiten Lesung wählten, nicht beteiligten, so geschah es aus dem einfachen Grunde, weil wir ganz genau wussten, dass in dieser Subkommission die Beschlüsse zusammengebracht werden sollten, welche der Majorität der Kommission für die zweite Lesung mundgerecht erschienen; und da die Gesichtspunkte hierfür naturgemäß solche waren, die mit den unsrigen sehr differierten, so haben wir auf die Beschickung dieser Subkommission Verzicht geleistet. Es war notwendig, dass wir einen solchen Standpunkt einnahmen.

Nun hat der Herr Regierungsrat, Geheime Rat Wilhelmi sich veranlasst gesehen, gegen die Ausführungen des Abgeordneten Stolle, die dahin gingen, dass, wenn Sie den § 105 f in seiner gegenwärtigen Fassung annehmen, Sie dadurch wiederum ein bedeutendes Loch in die Bestimmungen des § 105 b schlagen würden, zu protestieren; er sagte ferner, ein einziger Blick auf die bis jetzt beschlossenen Bestimmungen zeigte, welche großen Wohltaten in diesem Gesetze enthalten seien. Meine Herren, die Sehweite ist im gewöhnlichen Leben schon eine sehr verschiedene, sie ist es aber insbesondere auch in politischen Dingen, wenn politische Parteien in Frage kommen; und da passiert, dass man je nach dem Standpunkte und Boden, auf dem man als Parteimann sich befindet, die Dinge aus einem besonderen Gesichtspunkte ansieht. Die Herren von der Regierung und der Majorität im Reichstag betrachten meines Erachtens diese ganze Frage, die uns beschäftigt, von dem Standpunkt der Schonung der Unternehmerinteressen, wir unsererseits betrachten die ganze Frage von dem Standpunkt des Schutzes der Arbeiterinteressen.

(Sehr richtig! bei den Sozialdemokraten.)

Von diesen ganz verschiedenen Standpunkten aus ist es ganz selbstverständlich, dass wir ganz verschiedene Gesichtswinkel für die Beurteilung dieser Frage haben, und dass die Auffassung, die wir vom Wert dieser ganzen Gesetzgebung besitzen, sehr wesentlich differiert. Ich glaube aber, keinen Zweifel darüber lassen zu dürfen, dass schon jetzt in den Kreisen der Arbeiter sehr geteilte Stimmungen über das Gesetz vorhanden sind. Ich habe, obgleich diese Verhandlungen erst wenige Tage dauern, bereits zahlreiche Briefe und schriftliche Äußerungen aus Kreisen, die meiner Partei und mir persönlich vollständig fern stehen, erhalten, die mit dem Gang der Verhandlungen im Reichstag ganz und gar nicht einverstanden sind; und ich habe die Überzeugung, dass bereits im Laufe der Verhandlungen und bis zur dritten Lesung auch die Herren aus anderen Parteien aus den Kreisen der Interessenten weit mehr Zuschriften bekommen werden, worin sich mehr Unzufriedenheit über die gefassten Beschlüsse aussprechen wird als Zustimmung.

Nun haben der Herr Regierungskommissar und der Herr Dr. Böttcher ausgeführt, dass die gegenwärtige Bestimmung, wo nach ein unverhältnismäßiger Schaden erst nachgewiesen werden müsse, ehe die Erlaubnis zur Sonntagsarbeit gegeben werden könnte, sich doch wesentlich unterscheide von den in der Partikulargesetzgebung bisher bestehenden Bestimmungen, wonach schon ein dringendes Arbeitsbedürfnis für die Behörde genügte, um die Erlaubnis zur Sonntagsarbeit zu geben. Ich meinerseits muss darauf antworten, dass ich in dieser verschiedenen Wortfassung gar keinen Grund sehe, eine verschiedene Bedeutung zuzuschreiben. Ich bestreite ganz entschieden dem Herrn Abgeordneten Dr. Böttcher, dass der jetzt hier in die Vorlage aufgenommene Ausdruck „unverhältnismäßiger Schaden“ sich auch nur irgendwie in der Praxis unterscheiden wird von der Bestimmung: es muss ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen werden. Meine Herren, so wenig eine untere Verwaltungsbehörde, wenn sie nur einigermaßen gewissenhaft verfahren will, sich dadurch bestimmen lassen wird, dass der betreffende Unternehmer erklärt: mir macht es unverhältnismäßigen Schaden, ich muss die Sonntagsarbeit haben, – so wenig hat auch früher eine untere Verwaltungsbehörde nach der Partikulargesetzgebung die Erlaubnis erteilt, wenn ein Arbeitnehmer kam und erklärte: ich habe ein dringendes Bedürfnis. Es musste das dringende Bedürfnis nachgewiesen werden, und das dringende Bedürfnis deckte sich wohl in allen Fällen mit dem „unverhältnismäßigen Schaden“. Wenn ein dringendes Bedürfnis da ist, dann ist es nicht Sucht nach Arbeit, die den Unternehmer treibt, sondern die Sucht nach Gewinn, die ihn veranlasst, die Sonntagsarbeit zu verlangen. Es ist also nur die Sucht nach Gewinn, die ihn veranlasst, das Gesuch um Erlaubnis zu stellen. Wenn er nur Arbeit, aber keinen Gewinn hätte, würde er sich unter keinen Umständen herbeilassen, die Bewilligung einzuholen.

Ein unverhältnismäßiger Schaden soll also hier in erster Linie in Frage kommen, und da kann es keinem Zweifel unterliegen, dass es unmöglich ist, eine Definition zu geben für den Sinn dieser Worte, die auch nur halbwegs als genügend ausreicht. Es wird also hier das subjektive Ermessen der unteren Verwaltungsbehörden entscheiden, und all die vielen, verschiedenartigen Einflüsse, von denen Herr Abgeordneter Stolle meines Erachtens ganz mit Recht eine Reihe, die namentlich in kleineren Orten in hohem Grade sich bemerkbar machen, angeführt hat, werden in Frage kommen. Die unteren Verwaltungsbehörden sind auch Menschen, sie haben eben auch ihre menschlichen Schwächen, und es ist ganz naturgemäß, dass in sehr zahlreichen Fällen, wenn man sie an der richtigen Seite zu packen weiß, oder wenn Personen kommen, die in besonderen Verhältnissen zu ihnen stehen, dieselben sich mit der Versicherung zu begnügen geneigt sind, anstatt, wie es ihre Pflicht wäre, eine möglichst genaue Untersuchung anzustellen.

Aber hier kommen wir auf den Punkt, auf den es eben ankommt. Sie sollen sich eben nicht mit der Versicherung begnügen, sie sollen, wenn sie pflichtgemäß handeln wollen, untersuchen, ob der angegebene Grund auf Wahrheit beruht. Nun frage ich: in welche Verlegenheit bringen Sie die unteren Verwaltungsbehörden?! Meine Herren, Sie müssten zu dem Scharfsinn der Unternehmer sehr wenig Vertrauen haben, wenn Sie bezweifeln wollten – ich habe dieses Vertrauen in hohem Maße –, dass nicht jeder Unternehmer, der die Sonntagsarbeit haben will, dieselbe auch auf Grund des § 105 f durch zusetzen vermag. Es schließt nicht einmal aus, dass er dabei zu fiktiven Verträgen greift, dass er, weil er die Konkurrenz unterbieten will, zur Sonntagsarbeit greift, um den Konkurrenten aus dem Felde zu schlagen, den Kunden damit anzulocken, dass er ihm eine frühere Lieferungsfrist in Aussicht stellt, – das er es durch solche Manipulationen fertig bringt, die untere Verwaltungsbehörde zu täuschen. Und je größer der Gewinn und der Vorteil ist, der dabei winkt, um so mehr wird er sich veranlasst sehen, Täuschungsmittel zu suchen, um die nachgesuchte Erlaubnis zu erhalten.

Es ist seiner Zeit von den verschiedensten Gewerbetreibenden mit besonderem Nachdruck darauf aufmerksam gemacht worden, wie der leider so weit eingerissene Übelstand der Sonntagsarbeit ganz wesentlich dadurch herbeigeführt worden ist, dass immer ein Konkurrent es dem anderen zuvortun will, einesteils in Rücksicht auf den Umstand, den ich eben anführte, dass sie die Lieferungsfrist möglichst verkürzen, zweitens aber auch daraufhin, dass sie sich gegenseitig unterbieten und dann neben der Ausnutzung der menschlichen Arbeitskraft die Sonntagsarbeit wie auch die unendliche Ausdehnung der Alltagsarbeit eines der Hauptmittel ist. Es ist in Folge dessen in einer ganzen Reihe von Betrieben leider so weit gekommen, dass es überhaupt für den Arbeiter ganz selbstverständlich ist, dass er Sonntags zu arbeiten hat, und das der Lohn, den er bekommt, nicht etwa für 6 Tage, sondern das er stillschweigend für 7 Tage festgesetzt ist!

Aber, meine Herren, was ist alles weiter unter diesem Paragrafen möglich! Ein Schneidermeister hat dringende Arbeit, einige seiner Kunden – und wir sind ja vielleicht Alle ohne Ausnahme in diesem Hause schon in der Lage gewesen, dass wir wünschten, ein bestimmtes Kleidungsstück zu einem gewissen Tage zu haben; wir machen dem Handwerker dann das Leben schwer, wir drängen ihn und drohen ihm, unter Umständen, wenn er das Kleidungsstück nicht liefere, würde er unsere Kundschaft verlieren; es ist nicht einmal unser Ernst; aber der Mann nimmt es für Ernst und soll es für Ernst nehmen. Andererseits hat der Mann in einer solchen Periode den Wunsch, möglichst viel Kunden zu erhalten und sie möglichst rasch zu bedienen. Der Unternehmer wird also seine Arbeiter aufs Äußerste anstrengen, und er wird in dem Drängen und Drohen seiner Kunden jeden Augenblick das Mittel haben, vor die untere Verwaltungsbehörde zu treten und zu sagen: ich habe die und die Kunden; die Kunden verlangten für nächsten Montag einen Rock oder einen ganzen Anzug; wenn ich ihn nicht zu liefern im Stande bin, bin ich in der schlimmen Lage, dass der Kunde mir verloren geht, und es ist ein Kunde, der mir jährlich so und so viel zu verdienen gibt. Da denkt die untere Verwaltungsbehörde, die mildherzig ist: gut, wollen wir dem Manne das genehmigen! Und so wird eine Anzahl von Fällen im Laufe des Jahres eintreten, die unter dieselbe Kategorie fallen, und die es also dahin bringen, dass in der Tat mit den Bestimmungen dieses Paragrafen das System, welches Sie im § 105 b aufgestellt haben, bis auf das Alleräußerste durchbrochen wird. Meine Herren, mir macht schon gegenwärtig, bildlich ausgedrückt, der § 105 b, der das Prinzip des Gesetzes ausdrückt, den Eindruck einer Fahne, die von allen Seiten durchlöchert und durchschossen ist, noch ehe sie überhaupt einen Kampf und Sturm ausgehalten hat. Das haben Sie mit allen den Bestimmungen, die Sie in den verschiedenen vorhergehenden Paragrafen ausgesprochen haben, erreicht. Angesichts dieses ungeheuren Missbrauchs, der unzweifelhaft mit diesen Bestimmungen getrieben werden kann und auch getrieben wird – darüber täuschen wir uns gar nicht –, ist es doch wahrhaftig ein sehr mäßiges Verlangen, wenn wir fordern, dass Sie wenigstens eine Bestimmung in den Paragrafen aufnehmen, dass, wenn die untere Verwaltungsbehörde nach Vollmacht des § 105 f solche Ausnahmen zulässt, sie wenigstens nicht über die Zeitdauer von 14 Tagen hinausgehen. Da sagen Sie nun wieder: das ist zu wenig! Meine Herren, wenn Sie die Unternehmer und namentlich die gewissenlosen Unternehmer – und auf diese kommt es hauptsächlich an, und das ist eine größere Anzahl, als man gemeiniglich annimmt, und die Arbeiter sind bei diesen gewissenlosen Unternehmern in der schlimmsten Lage und bedürfen des Schutzes am meisten – ich sage: wenn es auf diese gewissenlosen Unternehmer ankommt, dann werden sie wohl alle 52 Sonntage im Jahre arbeiten lassen; es ist also nötig, dem entgegenzutreten, indem Sie die Bestimmungen des § 105 f in unserem Sinne verschärfen.

Aber wenn Sie sagen, das ist uns zu viel, so muss ich dem entgegenhalten – und ich fordere jeden Mann, der im praktischen Leben steht, auf, zu sagen, ob ich nicht Recht habe –: wenn der Unternehmer sich in einer drängenden Betriebsperiode befindet und er um Sonntagsarbeit nachsuchen muss, so wird er sich nicht damit begnügen, seine Arbeiter nur am Sonntage zu beschäftigen, nein, er wird auch weiter hin die Arbeitszeit an den Wochentagen verlängern, und er wird oft genug auch Nachtarbeit verlangen. Und während so die Arbeiter durch die unendlich ausgedehnte Arbeitszeit und durch die Nachtarbeit aufs Äußerste ausgemergelt werden, wollen Sie dieselben auch noch auf unbeschränkte Zeit zur Sonntagsarbeit herangezogen haben, so dass am Ende einer Saison die Leute das größte Bedürfnis hätten, in die Bäder geschickt zu werden, die ihnen leider am wenigsten zur Verfügung stehen. Das sind Zustände, zu denen Sie kommen. Die Leute, die Sonntags arbeiten müssen, haben vorher schon ein Übermaß an den Wochentagen geleistet, und deshalb ist ihnen die Sonntagsruhe um so nötiger. Sie aber wollen sich nicht herbeilassen, weder eine Begrenzung der täglichen, noch ein Verbot der Nachtarbeit auszusprechen; und gerade, weil Sie sich weigern, nach diesen beiden Richtungen hin, die für die Arbeiter die entscheidendsten Bestimmungen in Bezug auf den Arbeiterschutz bedeuten, – weil Sie sich nicht herbei lassen, nach dieser Richtung hin Schutz zu geben, ist es um so notwendiger, dass Sie die von uns vorgeschlagenen Einschränkungen akzeptiere.

Nun kommen gar die Herren Abgeordneten Clemm und Dr. Böttcher mit ihrem Antrage und wollen das Prinzip der Ausnahmen bis zum letzten Reste vernichten – denn anders kann ich diesen Antrag nicht auffassen. Herr Abgeordneter Dr. Böttcher führt – der Herr Abgeordnete Dr. Max Hirsch hat ihm das bereits zur Genüge entgegengehalten – die berühmte Depesche an, die zuletzt eintrifft über den Abgang eines Schiffes, den man nicht habe berechnen können, oder das schließlich Konterorder kam und es früher abfahre, als eigentlich beabsichtigt sei, und was dergleichen Zufälligkeiten mehr sind. Er hätte noch eine Reihe von anderen Zufällen anführen können, z. B. die Wetterwarte meldet, dass von Westen her starke Schneestürme in Aussicht stehen, dass also anzunehmen ist, dass in 2 bis 3 Tagen alle Bahnstrecken verschneit sind – ergo müssen die Bestimmungen, die Herr Böttcher und Clemm beantragen, in Kraft treten. Ja, meine Herren, Sie sagen, der Arbeitgeber soll hinterher durch die Verwaltungsbehörden entscheiden lassen, ob er recht gehandelt hat. In welche Verlegenheit bringen Sie da die Verwaltungsbehörde! Die Verwaltungsbehörde wird sich fragen: haben die Leute im guten Glauben gehandelt oder haben sie mich betrügen wollen? Und wenn sie das Erstere annimmt, wird der betreffende Beamte auch ein menschliches Rühren empfinden und sagen: na, lassen wir es hingehen! Aber wenn Sie behaupten, dass, wenn die Verwaltungsbehörde nun verurteilt und sagt: du hast unrecht gehandelt und musst bestraft werden, – so halte ich dem entgegen, es gibt auch Fälle, wo die Unternehmer es auf die Strafe ankommen lassen in der sicheren Erwartung, dass sie nicht zu hart ausfällt, und dass der aus der Gesetzesübertretung ihnen zufallende Gewinn größer ist als die Strafe. Ein solcher Fall ist sehr wohl denkbar, und zwar sehr oft. Ich meine, dass das denn doch geradezu auf die unmoralischsten und niedrigsten Triebe des Menschen spekulieren heißt, wenn Sie die Gesetze so gestalten, dass Sie diese heranlocken und zu Gesetzesübertretungen verleiten.

Soll Ihr ganzer Arbeiterschutz nicht auf dem Papier bleiben, so müssen Sie die Einschränkungen, die wir vorschlagen, annehmen; sonst erleben Sie, dass die stets wachsende Unzufriedenheit bei den Arbeitern eintritt. Die Arbeiter werden, wenn sie die Sache in der Praxis betrachten, dazu kommen müssen, zu sagen: ja, wo ist der Schutz, wir sehen nichts von demselben.

(Beifall bei den Sozialdemokraten.)


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