[Nach „Die Gleichheit. Zeitschrift für die Interessen der Arbeiterinnen“, 6. Jahrgang Nr. 15, 22. Juli 1896, S. 113 f.]
Proletarier und Proletarierinnen besitzen in der viel belobten kapitalistischen Gesellschaft nichts oder wenig mehr als ihre Arbeitskraft. Und dies ihr einziges oder wenigstens vornehmstes Gut zwingt sie der Hunger an den kapitalistischen Unternehmer zu verkaufen. Zu verkaufen oft unter den unvorteilhaftesten, ja unter den schädlichsten Bedingungen: gegen Hungerlohn, zu übermenschlicher Fron, zu gesundheitsverwüstender Beschäftigung, unter menschenunwürdigen Umständen.
Allerdings leiert der bürgerliche Liberalismus der Arbeiterklasse das Eiapopeia vor von dem „freien Arbeitsvertrag“, den die „freien Arbeiter und Arbeiterinnen“ eingehen. Aber wie eine schillernde Seifenblase zerstiebt der „freie Arbeitsvertrag“ in der Luft der nüchternen Tatsächlichkeit; als Schemen ohne Fleisch und Blut spuken „freie Arbeiter und Arbeiterinnen“ nur in der Fantasie profitfreudiger Ausbeuter und ihrer Helfershelfer Die Eigentumsverhältnisse der kapitalistischen Gesellschaft, ihr wirtschaftlicher Mechanismus verwandeln den „freien Arbeitsvertrag der freien Proletarier“ in die Wahl zwischen dem Recht, arbeitend langsam körperlich, geistig und sittlich zu verkümmern und der Freiheit, feiernd schnell dem Hunger zu erliegen.
Mit der Verfügungsmöglichkeit über sein Eigentum, die Arbeitskraft, geht aber dem Proletarier auch die Verfügungsmöglichkeit über seine Person verloren. Die Arbeitskraft ist eben kein Gut wie irgend ein anderes Eigentum, sie ist untrennbar mit der Person verbunden. Das Recht der Proletarier und Proletarierinnen als Personen und als Eigentümer kann deshalb am wirksamsten geschützt werden durch die Ermöglichung des Abschlusses eines günstigen Arbeitsvertrags. Das freie Spiel der wirtschaftlichen Kräfte in der kapitalistischen Gesellschaft führt jedoch für Arbeiter und Arbeiterinnen als einzelne zur Verneinung dieser Möglichkeit, macht sie zu Lohnsklaven, die in stumpfsinniger Ergebung oder in machtlosem Grimme sich beim Losschlagen ihres wertvollsten Besitztums dem Willen, der wirtschaftlichen Übermacht des mehrwertlüsternen Kapitalisten fügen müssen. Aber die Zusammenschweißung der schwachen vielen Einzelnen in einer Organisation, die von einem Willen belebt und geleitet ist, setzt Macht gegen Macht und ermöglicht es den Arbeitsbienen, innerhalb gewisser Grenzen dem grausamen Spiele der freien Kräfte entgegenzuwirken. Das freieste Koalitionsrecht, die unbeschränkte Vereinsfreiheit ist mithin ein Lebensrecht für die Proletarier, ein Recht, das ihnen in einem bescheidenen Umfange die Verfügungsmöglichkeit über ihre Person und ihr kostbarstes Gut verbürgt.
Es war deshalb nur folgerichtig, dass die sozialdemokratische Reichstagsfraktion am Schlusse der zweiten Lesung des neuen bürgerlichen Gesetzbuchs beantragte, in dem Einführungsgesetz durch zwei Bestimmungen dem Proletariat freieste Organisationsmöglichkeit rechtlich zu sichern. Sie forderte zu diesem Zwecke Aufhebung der landesgesetzlichen Vorschriften, welche das Inverbindungtreten von Vereinen verbieten, die politische Zwecke verfolgen. Sie verlangte des weiteren, dass Vereinigungen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, welche die Erlangung günstiger Lohn- und Arbeitsbedingungen bezwecken, keiner landesgesetzlichen Vorschrift unterliegen. Nicht mehr sollte es dem ersten besten fauststarken Köllergenie oder auslegegewandten weisen Daniel möglich sein, zu Nutz und Frommen der Kapitalistenklasse mittels der Nücken und Tücken irgendwelcher vormärzlicher einzelstaatlicher Rechtsbestimmungen die Koalitionsfreiheit zu meucheln, die das Reichsgesetz den Arbeitern und Arbeiterinnen ausdrücklich zuerkennt. Nicht mehr sollte unter dem wohlwollenden Auge eines x-beliebigen ewigen Ministerkandidaten dieses Recht kurzerhand gebennigsent werden können, weil behördlicher Witz gewerkschaftliche Organisationen politische Vereine umzukrempeln vermag, die das Verbot des Inverbindungtreten solcher Vereine gefrevelt haben sollen.
Die Sozialdemokratie forderte vergebens im Namen, im Interesse der Arbeiterklasse. Das bürgerliche Gesetzbuch, das in dem weitem überwiegenden Teil von mehr als 2000 Paragrafen das Recht des Besitzes festlegt, das allein 19 Paragrafen den Rechtsverhältnissen aus gefundenen Sachen widmet, es wird nicht durch die geforderten zwei Bestimmungen mit der Koalitionsfreiheit das Recht der Arbeiter als Personen und als Eigentümer gegenüber der kapitalistischen Raffgier um ein Weniges schirmen. So entschied die bürgerliche Majorität des Reichstags, so entschied die Regierung, denn also will es das Interesse des herrschenden Kapitalistenklüngels.
Wohl haben bürgerliche Politiker der verschiedensten Schattierung im Laufe der letzten Jahre im Reichstage und in dem oder jenem Landtage wiederholt betont, das die Sicherung der Koalitionsfreiheit der Arbeiter und Arbeiterinnen zur dringenden Notwendigkeit geworden. Und noch nicht viele Wochen sind vergangen, seitdem der Reichstag durch die Annahme des sogenannten „Vereins-Notgesetzes“ anerkannte, das auch die erste der von der Sozialdemokratie geforderten zwei Reformen unabweisbar sei. Aber, so entdeckten die Siebenmalweisen, deren Erkenntnisvermögen der Hinblick auf den kapitalistischen Profit schärft und verfeinert: die geforderten Bestimmungen sind öffentlich-rechtlicher Natur und gehören nicht in das Privatrecht, und die Aufhebung des vorsintflutlichen Verbots des Inverbindungtreten muss den Einzelstaaten überlassen bleiben.
Öffentlich-rechtlicher Natur die Koalitionen der Arbeiter und Arbeiterinnen zum Zwecke der Erlangung besserer Lohn- und Arbeitsbedingungen! Und doch hat das Reichsgericht mehrmals erkannt, das die Koalitionen dem Gebiete des Privatrechts angehören. Und es konnte tatsächlich nicht anders erkennen. Die von solchen Vereinigungen verfolgten Zwecke liegen auf dem Gebiete des Eigentumsrechts, des Vertragsrechts, sie alle kreisen um dass Recht des Arbeiters, nach seinem Ermessen mit dem größtmöglichen Nuten über seinen einzigen Besitz, die Arbeitskraft, zu verfügen, sie so vorteilhaft als möglich zu verkaufen.
Aber das Mehr an gesichertem proletarischen Recht setzt sich um in ein Weniger an kapitalistischer Ausbeutungsmacht. Deshalb durfte das bürgerliche Recht dem einzigen Schäflein des Armen nicht einen winzigen Teil des Schutzes zuwenden, den es den tausend Schafen der Reichen weitestem Maße angedeihen lässt. Deshalb auch überließ die bürgerliche Reichstagsmajorität vertrauensvoll und verständnisinnig den Einzelstaaten, die eine Seite der Frage zu regeln, das Verbot des Inverbindungtretens politischer Vereine und solcher, die es sein sollen, zu beseitigen. Die Landtage der Bundesstaaten sind so gut wie ausnahmslos nicht auf Grund des allgemeinen, gleichen und direkten Wahlrechts zusammengesetzt. Die Vertreter des „Auch-Volks“, das mit der Couponschere arbeitet, werden schon dafür sorgen, das die Bäume des Arbeiterrechts nicht in den Himmel der kapitalistischen Profitfreuden wachsen. Für die Aufhebung des fraglichen Verbots, die im Interesse der bürgerlichen Parteien selbst geschehen muss, lassen die Herren die Proletarier sicherlich zahlen mit einer weiteren Beschränkung oder gar einer Beseitigung des Koalitionsrechts. Nach wie vor soll das Proletariat an Händen und Füßen gefesselt der Kapitalistenklasse zu schrankenloser Ausbeutung überliefert werden. Das ist des Pudels Kern.
Welch schneidender Hohn! Die nämliche gesellschaftliche Sippe, welcher der Privatbesitz das A und O aller sozialen und sittlichen Ordnung ist, und die gerüstet und gewappnet gegen die frevelmütigen „Feinde des Eigentums“ in den Kampf zieht: legt unbedenklich räuberischen Beschlag auf das einzige Eigentum der proletarischen Männer und Frauen. Und die nämliche Gesellschaft, welche das Recht des toten Besitzes in ausgiebigstem Maße schützt, will nichts wissen von dem Recht der lebendigen Arbeiter und Arbeiterinnen. Mehr noch, die stete Enteignung der Proletariermassen von dem Löwenanteil der Werte, die sie erzeugen, ist der Lebensnerv selbst dieser Gesellschaft. Die bürgerliche Reichstagsmajorität waltete nur treulich ihres Amts als der Interessenvertretung des Geldsacks, als sie sich steifnackig weigerte, das wertvollste Eigentum der Proletarier und Proletarierinnen in etwas zu schützen. Wirtschaft, Horatio! Wirtschaft!
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