[Die Neue Zeit, XXIX. Jahrgang 1910-1911, 1. Band, Nr. 20, S. 681-684]
f Berlin, 11. Februar 1911,
Eine Reihe von Vorkommnissen – die Urteile in den Moabiter Prozessen, das Wiederaufnahmeverfahren in dem Essener Meineidsprozess, die Verhandlungen des Reichstags über das Gerichtsverfassungsgesetz und was sich sonst an diese Ereignisse knüpft – haben die Frage der Rechtspflege im preußisch-deutschen Reiche einmal wieder in den Vordergrund des allgemeinen Interesses gerückt, und es mag gestattet sein, sie einmal unter einem allgemeineren historischen Gesichtspunkt zu betrachten.
Mit den Leuten, die überhaupt das Vorhandensein einer Klassenjustiz leugnen, ist nicht erst zu streiten. Es gibt keine einfachere logische Schlussfolgerung, als dass in einem Klassenstaat nur eine Klassenjustiz möglich ist. Das Schwert der Gerechtigkeit gehört zu den Schwertern, auf deren Handhabung herrschende Klassen niemals verzichten werden und, wenn sie einmal da sind, nach ihren historischen Existenzbedingungen auch nicht verzichten können. Darüber ist sich die Sozialdemokratie keineswegs im Unklaren; sie beansprucht vom Klassenstaat nicht mehr, als er leisten kann; sie hat sich immer frei gehalten von dem törichten Gerede der, wie Lassalle einmal sagt, liberalen „Kalbsköpfe“, die einen wahren Götzendienst mit dem „preußischen „Richterstand“ getrieben und dadurch nicht am wenigsten zur Versumpfung der preußischen Justiz beigetragen haben.
Aber zwischen Klassenjustiz und Klassenjustiz gibt es gewaltige Unterschiede, und der eigentliche Vorwurf, der sich gegen die preußische Justiz richtet, ist eben der, dass sie, gemessen an der Justiz anderer Staaten, weit im Hintertreffen steht, dass sie so ganz und gar der Bürgschaften entbehrt, die auch im Klassenstaat möglich sind, um eine unbefangene und unparteiische Rechtsprechung zu sichern. Die preußische Justiz ist stets ein integrierender Teil der preußischen Bürokratie gewesen, ein integrierender, aber ein untergeordneter Teil, der gegen die bürokratischen Herrschaftsinteressen nicht aufmucken durfte, wenn er nicht sofort koramiert werden wollte. Es ist ganz dasselbe, wenn der König Friedrich die Richter, die ein ihm unbequemes Urteil gefällt hatten, vor sich lud, um seinen Krückstock auf ihrem Rücken tanzen zu lassen, oder wenn Herr Beseler einen Richter vor sich lädt, der eine ihm unbequeme Rechtsbelehrung an die Geschworenen gerichtet hat. Der einzige Unterschied besteht nur darin – und es ist ein echt preußischer Fortschritt –, dass sich die sicht- und fühlbaren Stockschläge auf den Rücken in unsichtbare, aber noch viel fühlbarere Stockschläge auf den Magen verwandelt haben.
Bis tief ins achtzehnte Jahrhundert hinein gab es überhaupt noch keine preußische Justiz, die auch nur den Schein dieses Namens verdiente. Die obersten angeblichen Justizkollegien hießen bezeichnenderweise „Regierungen“, und in sie ließ der König Friedrich Wilhelm I. die „dummen Teufel“ abschieben, während die anschlägigen Köpfe der Bürokratie in der Verwaltung untergebracht wurden. Sein Nachfolger, eben der alte Fritz, führte dann einige „Justizreformen“ durch, aber er behielt am letzten Ende die alte verrottete Kabinettsjustiz bei. Je nach seinen Launen prügelte oder kassierte er die Richter, die nicht nach seiner Pfeife tanzten. Freilich zeigte sich unter seiner Regierung schon, was wir in der Gegenwart auch beobachten können, dass nämlich der allzu stark getretene Wurm sich ein wenig krümmte, dass die Richter, denen der König allzu Arges zumutete, einen gewissen Widerstand leisteten. So in der berüchtigten Sache des Müllers Arnold, in der die Berliner Richter eine Art Korpsgeist bekundeten und leise Kundgebungen für ihre geprügelten und auf die Festung geschickten Kollegen unternahmen. Auch haben die damaligen preußischen Richter wohl diesen und jenen vom König beabsichtigten Justizmord verhindert; als er am Vorabend seines Todes noch einen jungen Ackerbürger, der in der Notwehr das berechtigte Maß überschritten hatte und zu einer mäßigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war, zur Hinrichtung durch das Schwert zu verurteilen befahl, verschleppte der Kriminalsenat des Kammergerichtes die Sache bis über den Tod des Königs, wodurch der arme Teufel gerettet wurde.
Aber am Wesen der Sache änderten diese gelegentlichen Äußerungen richterlichen Unabhängigkeitssinns natürlich nichts, ebenso wenig wie etwas am Wesen der preußischen Bürokratie geändert wurde durch die königliche Kabinettsorder vom 20, Februar 1804, in der es hieß: „Die Publizität ist für die Regierung und die Untertanen die sicherste Bürgschaft gegen die Nachlässigkeit und den bösen Willen der Beamten, die ohnehin eine bedenkliche Eigenmacht erhalten würden; ohne sie würde kein Mittel übrig bleiben, um hinter die Pflichtwidrigkeiten untergeordneter Behörden zu kommen. Sie. verdient daher auf alle Weise gefördert und geschützt zu werden.“ Dergleichen papierene Heuchelei gehört zum „preußischen Wind“; trotz dieser Kabinettsorder schickten die Gerichte die „Untertanen“, die die „Pflichtwidrigkeiten untergeordneter Behörden“ öffentlich rügten, auf die Festung oder ins Zuchthaus.
Auch in der ersten Hälfte des neunzehnten Jahrhunderts war die Unabhängigkeit der preußischen Gerichte ein leeres Wort. Die Unterordnung der Justiz unter die Bürokratie ging so weit, dass alle gerichtlichen Erkenntnisse in Untersuchungen wegen Hochverrats, Landesverrats, Majestätsbeleidigung und über alle Verbrechen, wenn auf Ehrverlust, Todesstrafe oder mehr als dreijähriges Gefängnis erkannt worden war, der ministeriellen Bestätigung unterlagen und vorher, weil sie bis zu dieser Bestätigung nur als Gutachten anzusehen seien, nicht veröffentlicht werden durften. Johann Jacoby schrieb in seinen „Vier Fragen“ über die vormärzliche Justiz: „Die Unparteilichkeit wird bei gewöhnlichen Fällen nicht leicht fehlen, wo aber irgend die Minister oder was sie den Staat nennen, beteiligt ist, dürfte diese Richtertugend in eine herbe Kollision mit den persönlichen Interessen geraten; die ganze Zukunft jedes Justizdieners ist von dem Willen des Ministers abhängig und nur der willenlose Gehorsam, das unbedingte Eingehen in Ansichten, Meinungen und Wünsche der Minister darf auf Belohnung, äußere Ehre, Förderung rechnen“ Im Unterschied von den späteren Fortschritten sprach Jacoby offen aus, das Vertrauen auf die preußische Justiz sei mehr auf Glauben, als auf Überzeugung gegründet. Er selbst musste diesen Glauben büßen, indem er wegen seiner Schrift gerichtlich verfolgt und zu mehrjähriger Festungsstrafe verurteilt wurde; als er in letzter Instanz freigesprochen wurde, musste der Vorsitzende des freisprechenden Gerichts, der alte Grolmann, ein weißer Rabe unter den preußischen Richtern, daran glauben und seinen Abschied nehmen; ein neues Disziplinargesetz aber lieferte den Richterstand hilflos in die Hände der Bürokratie.
Erst die Revolution von 1848 machte diesen unwürdigen Zuständen ein Ende. Im Gesetz vom 6, April dieses Jahres wurde „Unabhängigkeit des Richterstandes und Beseitigung des über ihn verhängten Disziplinargesetzes“ versprochen, aber wie so viele Märzverheißungen blieb auch diese auf dem Papier. Kaum hatte die Gegenrevolution im November 1848 gesiegt, als sie es zu ihren ersten Aufgaben zählte, den Nacken der Justiz wieder unter das Joch der Bürokratie zu beugen, Es kamen neue Disziplinargesetze, und die Justiz brauchte kaum der Gewalt, um willig zu werden. War sie durch den Sturm der Revolution nicht unberührt geblieben, so. tat sie nun ein Übriges an Untertänigkeit: mit anerkennenswerter Offenheit sprach es Herr v. Götze, des Vizepräsident des Obertribunals, im Herrenhause aus, dass die Rechtserschütterungen der Jahre 1848, 1849 und 1850 die Jurisprudenz in Verlegenheit gebracht hätten, so dass sie einige Zeit gebraucht habe, um sich zu orientieren. Aber, so versicherte diese würdige Leuchte preußischer Justiz, das sei nun auch gründlich geschehen, und nunmehr vertrete der oberste preußische Gerichtshof konstant die entgegengesetzten Ansichten wie in den Revolutionsjahren. Was die preußischen Gerichte damals an parteiischer Rechtsprechung geleistet haben, steht ebenbürtig neben den Bluturteilen über die Demagogen der zwanziger und dreißiger, oder neben den Bluturteilen über die Sozialdemokraten der siebziger und achtziger Jahre, allein was den politischen Prozessen der fünfziger Jahre ihr besonderes Kennzeichen gab, war die Tatsache, dass die Opfer gerade ihrer schamlosesten Urteile die Richter waren, die in den Revolutionsjahren sich von der Fuchtel der Bürokratie zu emanzipieren gewagt hatten.
Johann Jacoby hat immer noch das verhältnismäßig günstigste Urteil über die preußische Justiz gefällt, wenn er meinte, in gewöhnlichen Fällen möge es soso mit ihrer Unparteilichkeit stehen, aber ihre Abhängigkeit von der Bürokratie verderbe alles, sobald das Interesse des „Staates“, will sagen das Interesse der herrschenden Klassen ins Spiel komme. In des Tat ist diese Abhängigkeit die Wurzel des Übels, und so erklärt sich der Eifer de Bürokratie, die Zügel, an denen sie die Justiz lenkt, nicht aus der Hand zu lassen. Wenn sie sich in diesem Eifer mitunter überschlägt und einen tatsächlichen Widerstand hervorruft, weil sie schon einen möglichen Widerstand im Keime ersticken will, so mag man sich darüber freuen, dass sie sich in ihrer eigenen Schlinge fängt, aber man darf ja nicht glauben, dass sie deshalb schon ihr Spiel verloren gibt, geschweige denn, dass sie es schon verloren hat. Sie wird alles daran setzen – ihr Gebaren in den letzten Wochen ist dafür Beweis genug –, die Justiz in ihren Fängen zu behalten, und die Justiz ist, wenn auch als untergeordnetes Glied, viel zu eng mit der Bürokratie verwachsen, als dass sie je eine ernsthafte Rebellion im eigenen Lager versuchen könnte oder würde.
Der einzige Damm gegen das allzu arge Überwuchern der Klassenjustiz ist das wachsende Rechtsgefühl und Rechtsverständnis der Massen. Es erzeugt eine geistige Strömung in der Nation, deren Wirkungen sich auch die Klassenjustiz nicht zu entziehen vermag. Beginnen selbst die kurzsichtigsten Reaktionäre darüber zu klagen, dass täglich mehr das Vertrauen in die preußische Justiz schwinde, so kann man diese tröstliche Erscheinung nur freudig begrüßen. Es ist nicht richtig, zu sagen: Justitia fundamentum regnorum, die Gerechtigkeit ist die Grundlage der Königreiche, denn noch hat es kein Königreich gegeben, dessen Grundlage die Gerechtigkeit gewesen wäre. Aber der Glaube an die Gerechtigkeit des Klassenstaats gehört freilich zu dessen zähesten Mörtel, und je gründlicher dieser Glaube zerstört wird, um so mehr bröckelt es in den Grundmauern der Reiche.
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