Clara Zetkin: Gegen den Arbeitszwang

[Nach „Die Gleichheit. Zeitschrift für die Interessen der Arbeiterinnen“, 27. Jahrgang Nr. 5, 8. Dezember 1916, S. 33-35]

Wenn diese Nummer in die Hände der Leserinnen gelangt, so wird im Reichstag die Entscheidung über einen Gesetzentwurf der Regierung bereits gefallen sein, der in seinem Wortlaut erst in letzter Stunde den Reichstagsabgeordneten, der Gesamtheit des Volkes bekanntgegeben worden ist. Und das, obgleich es sich um Bestimmungen handelt, die von tief einschneidender Bedeutung für viele Millionen, für die breitesten Massen sind. Der Umstand allein ist auffallend und kennzeichnend für die politischen Verhältnisse im Deutschen Reich, für die Art, wie das deutsche Volk regiert wird.

Am 4. November wurde die Volksvertretung unter dem mehr oder minder lauten Murren fast aller Parteien für drei Monate verabschiedet. Nach Meinung der Regierung gab es für das Parlament nichts zu tun. Am 12. November erschien im Berliner Tageblatt ein Artikel von Dr. Freund, dem Vorsitzenden der Landesversicherungsanstalt Berlin, Leiter des Verbandes Märkischer Arbeitsnachweise und des Zentralarbeitsnachweises Berlin. Er befürwortete als „Akt ausgleichender Gerechtigkeit“, als Gegenstück zur militärischen Dienstpflicht die gesetzliche Einführung einer „zivilen Dienstpflicht“. Am Tage darauf erfuhr die Öffentlichkeit, das; die Regierung die Einführung der allgemeinen Zivildienstpflicht vorbereite. Die Presse erging sich im Ratespiel darüber, ob die Neuerung durch bloße Bundesratsverordnung geschaffen werden solle, oder ob man dem Reichstag gestatten werde, an einem entsprechenden Gesetz mitzuwirken.

Offenbar war in gewissen Kreisen Neigung vorhanden, das Parlament wie bei der Proklamierung des angeblich unabhängigen Königreichs Polen auszuschalten, dem Grundsatz getreu, dass eine Volksvertretung behandelt wird, wie sie sich behandeln lässt. Am Ende entschloss sich die Regierung jedoch, den kaum vertagten Reichstag schleunigst wieder einzuberufen. Freilich, was sie ihm unter dem schön klingenden Titel vorlegen würde: „Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst“, das wusste sie damals noch nicht. Denn noch hatte der Bundesrat den Entwurf nicht erörtert und beschlossen. Aber auch der Bundesrat sollte – so schrieben bürgerliche Zeitungen – von dem Entwurf überrascht worden sein. Jedenfalls wurde der Hauptausschuss des Reichstags zur Behandlung des Gesetzentwurfs einberufen, ehe dass der Bundesrat diesen erledigt, ihm seinen Segen erteilt hatte, ehe dass er der Vollversammlung des Parlaments zur Kenntnis gebracht und von ihr in erster Lesung behandelt worden war. Am 22. November wurde der Reichstag für den 25. dieses Monats einberufen, am 23. November konnte die Presse den Gesetzentwurf veröffentlichen, der die Zustimmung des Bundesrats erhalten hatte. Das Ganze geradezu ein Schulbeispiel für die „fortschrittliche Entwicklung des Parlamentarismus“, die Bettler und hoffnungsvolle Toren durch ihre nationalistische Illusionsbrille bei uns entdecken. Was ist Kern und Stern der Neuerung, die geradezu über Nacht kommen wird? Dass der Zwang zur Arbeit eingeführt werden soll für alle nicht-militärpflichtigen, unbeschäftigten, aber leistungsfähigen männlichen Deutschen. Der Gesetzentwurf besagt in seinem § 1: „Jeder männliche Deutsche vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 60. Lebensjahr, soweit er nicht zum Dienst in der bewaffneten Macht einberufen ist, ist zum vaterländischen Hilfsdienst während des Krieges verpflichtet.“ Was als „vaterländischer Hilfsdienst“ aufzufassen ist, das setzt § 2 wie folgt fest: „Als vaterländischer Hilfsdienst gilt außer dem Dienst bei Behörden oder behördlichen Einrichtungen insbesondere die Arbeit in der Kriegsindustrie, in der Landwirtschaft, in der Krankenpflege und in den kriegswirtschaftlichenOrganisationen jeder Art sowie in sonstigenBetrieben, die für Zwecke der Kriegführung oder Volkesversorgung unmittelbar oder mittelbar von Bedeutung sind. Die Leitung des vaterländischen Hilfsdienstes liegt dem beim Königlich Preußischen Kriegsministerium errichteten Kriegsamt ob.“ Der Bundesrat erlässt die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Bestimmungen. Er kann Zuwiderhandlungen mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10.000 Mk. oder mit einer dieser Strafen oder mit Haft bedrohen. Das Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.

Der Situation entsprechend soll das Gesetz nicht bloß die Räder des wirtschaftlichen, des sozialen Getriebes im Takt halten, sondern es auch ermöglichen, den letzten wehrfähigen Mann an die Front zu senden. Die Begründung des Entwurfs, die Äußerungen in der Presse erklären das deutlich. Mit dem Zweck und der Wirkung des geplanten Arbeitszwanges ist die Beurteilung und Stellungnahme für die Bekenner des internationalen Sozialismus gegeben. Wir haben den gesetzlichen Arbeitszwang, wie er als Kriegsmaßregel geschaffen werden soll, grundsätzlich nicht anders zu bewerten, als Kriegskredite und Budget. Auf die Frage nach seiner Einführung gibt es nur ein glattes Nein für alle Sozialisten, die grundsätzliche Gegner des Krieges, des kapitalistischen Imperialismus sind.

Aber schlagen wir mit dieser Auffassung nicht dem sozialistischen Grundsatz der allgemeinen Arbeitspflicht aller normalen, gesunden, leistungsfähigen Gesellschaftsmitglieder ins Gesicht? Lehnen wir uns mit ihr nicht gegen die Gelegenheit auf, dass mit seiner Verwirklichung schon mitten im Kapitalismus ein Anfang gemacht wird, ein Anfang, zu dem jene sich bequemen müssen, die sonst nicht genug über den sozialistischen „Zwangs- und Zuchthausstaat“ höhnen konnten? Unseres Dafürhaltens keineswegs. Der Arbeitszwang, wie er vor der Tür steht, hat mit dem sozialistischen Ideal der Arbeitspflicht nicht mehr gemein wie andere Maßregeln des organisierten Kriegskapitalismus, die bescheidene Gemüter so gern als zu Unrecht zum „Kriegssozialismus“ umstempeln. Er hat vom sozialistischen Ideal mir die äußere Geste, er ist seine Karikatur wie der Untergebene vom großen Wallenstein:

„Wie er sich räuspert und wie er spuckt,

Das hat er ihm glücklich abgeguckt.“

Die Arbeitspflicht der sozialistischen Ordnung hat eine grundlegende Voraussetzung: dass die Produktionsmittel Gesellschaftseigentum, dass alle Gesellschaftsmitglieder gleichberechtigt und gleichverpflichtet sind. Die allgemeine Arbeitspflicht dient nicht dem Vorteil einzelner Personen oder einzelner Bevölkerungsschichten, sie ist vielmehr Mittel zum Zweck, für die Gesamtheit einer Gesellschaft und darüber hinaus für die große Menschheitsfamilie unter den gegebenen Verhältnissen das höchstmögliche Maß materiellen und kulturellen Reichtums zu schaffen: Mittel zum Zweck, für die Einzelnen eine volle, freie Betätigung und Entfaltung aller ihrer Fähigkeiten und Kräfte zu verbürgen und dadurch ihr Wachsen und Werden zu harmonischen, reifen Persönlichkeiten. Die sozialistische Arbeitspflicht geht Hand in Hand mit der sozialistischen Erziehung durch die Arbeit und an der Arbeit für die Arbeit, wie mit der Freiheit der Berufs- und Tätigkeitswahl. Man vergleiche damit, was die Tagespresse über den Zweck, das Um und Auf des zu gewärtigenden Arbeitszwanges mitgeteilt hat. Sinnenfällig tritt es dann vors Auge, dass es das sozialistische Ideal entwerten heißt, wenn man ihm eine Wesensverwandtschaft mit der geplanten kriegskapitalistischen Maßregel andichtet.

Allein, so werden manche einwenden, läuft es nicht auf „öde Prinzipienreiterei“ hinaus, um der hervorgehobenen Wesenszüge willen die Gelegenheit laufen zu lassen, reiche Müßiggänger zur Arbeit anzuhalten, auch den besitzenden Klassen einen größeren Teil der persönlichen Opfer aufzulegen, von denen der Krieg ein gerüttelt und geschüttelt Maß den Nichtbesitzenden aufbürdet? Man verwechsle nicht Schein und Sein! Unter den herrschenden Eigentums- und Wirtschaftsverhältnissen ist für die Gestaltung der Dinge letzten Endes weit weniger bestimmend, was ein Gesetzestext vorschreibt, als was die Wirklichkeiten von Besitz und Nichtbesitz mit ihren Konsequenzen durchsetzen. Auch ohne gesetzliches Gebot besteht heute für die Millionen der Mittellosen, Wenigbesitzenden der Arbeitszwang in seiner härtesten Form, besteht bei Strafe von Hunger, Kälte und Blöße, besteht ohne volle Freiheit der Berufswahl und ohne die nötige Ausrüstung und Erziehung für den Beruf. Und wenngleich die Begründung des Gesetzes über den „Vaterländischen Hilfsdienst“ stark betont, dass „Rücksicht auf soziale Unterschiede nicht gelten darf“, so werden doch der sorgsamst ausgeklügelte Text und die strengste Handhabung des Gesetzes nicht bewirken, dass „für das Volksganze“, wie mau so schön schwarz auf weiß lesen kann, alle verfügbaren unbeschäftigten Kräfte der Reichen und Sehrreichen fruchtbar tätig werden.

Wir sind die letzten, die etwas gegen den „Akt ausgleichender Gerechtigkeit“ einzuwenden haben, den Genuss nützlicher Arbeit Leuten zu verschaffen, die in Vorurteilen über standesgemäße Schicklichkeit befangen bei Nichtstun oder tändelndem Dilettantismus eine unbefriedigende Existenz führen. Jedoch kann unserer Meinung nach dieses löbliche Ziel auf anderen Wegen sicherer erreicht werden als durch das fragliche Gesetz. Man setze die großen Pensionen auf das Maß der mittleren zurück. Man beschlagnahme das Zinseinkommen Beschäftigungsloser aus Kapital, das nicht einmal in kapitalistischem Sinne die Frucht eigener, persönlicher Arbeit ist. Man verbiete das Halten von Dienstboten für gesunde, arbeitslose Einzelpersonen und gesunde, arbeitslose Familien, die nicht für eine Kinderschar zu sorgen haben. Man entferne von den Universitäten, Konservatorien, Kunstakademien usw. alle Schüler und Schülerinnen, die nicht berufen sind, geschweige denn auserwählt. Man führe alle diese Maßregeln durch, ohne sich durch den geschäftigen Müßiggang von Lebensdilettanten und Lebenskomödianten blenden zu lassen, ohne zu den Beschäftigten solche Männer zu rechnen, die tagtäglich die gesamte Kultur in endlosen Kaffeehausdebatten aus dem Nichts ihres Schädels neu erschaffen, solche Dämchen, deren Heuchelei die Kunst als Feigenblatt für ihr Dirnentum missbraucht, deren Eitelkeit die Wissenschaft zur Folie ihrer persönlichen Nichtigkeit erniedrigt. Man wird dann für produktive Arbeit ein stattliches „Heimheer“ von Männern und namentlich auch Frauen gewinnen, die heute ohne ernste Pflichtbeschäftigung dahinvegetieren oder ihre Kraft daraus verzetteln müssen, Beschäftigungslose zu bedienen.

Die breitesten Volksmassen werden es gewiss als recht und billig empfinden, wenn in höherem Maße als bisher die Beamten und Angestellten in behördlichen und privaten Büros usw. zum Heeresdienst herangezogen werden, wenn zu ihrem Ersatz die Pensionierten, die Intellektuellen herbeiströmen, mit ihren Erfahrungen langer Dienstzeit und ihren Kenntnissen ausgebreiteter Studien. Die Proletarier und Proletarierinnen werden jedoch nicht übersehen, dass, wie die Dinge liegen, das Gesetz in viel einschneidenderer Weise ihre eigenen Interessen beeinflussen wird, als die der genannten Schichten. Seine größte, seine eigentliche Bedeutung beruht in seiner Einwirkung auf die Arbeits- und Lebensgestaltung der Millionen. Es bietet die Handhabe dazu, bestimmte Betriebe stillzulegen, andere zu erweitern, Arbeiter und Arbeiterinnen aus ihren Berufsstellungen abzukommandieren und anderen Erwerbszweigen zuzuweisen. Wir sagen Arbeiter und Arbeiterinnen, denn wenn das Gesetz auch seinem Wortlaut nach zunächst nur für männliche Deutsche gilt, so bringt es die Natur der modernen Arbeitsprozesse doch mit sich, dass die für männliche Arbeitskräfte geschaffenen Bedingungen sich in diesem Falle recht rasch auch für die Frauen durchsetzen werden.

Kein Zweifel, dass gerade für die Arbeiterschaft das Gesetz eine starke Bindung der persönlichen Freiheit bedeutet, eine Beschränkung in der Wahl des Berufs und der Arbeitsstätte, die die Gefahr ungünstiger Arbeitsbedingungen in sich trägt. Schon haben sich sächsische Großindustrielle dahin geäußert, dass die Hauptaufgabe des neuen Gesetzes sei, die Eisenindustrie zwangsweise mit Arbeitskräften aus anderen Erwerbsgebieten zu versorgen und die Arbeiter, namentlich die jugendlichen, zwangsweise an die Betriebe zu fesseln. Die Spatzen beginnen es von den Dächern zu pfeifen, dass das Reichsschatzamt am rührigsten auf die Einführung des Arbeitszwangs gedrängt hat. Es möchte an den Summen „sparen“, die es für Unterstützung der Arbeiter und Arbeiterinnen jener Industrien verausgaben muss, die wie die Textilindustrie, die Schuhindustrie usw. infolge mangelnder Rohstoffe gezwungen waren, die Betriebe zu schließen oder die Arbeitszeit zu verkürzen. Die zwangsweise Überführung der Arbeitskräfte in die Kriegsindustrien tritt also auch als fiskalisches Sparmittel auf.

Die Wirkungen eines starken Zustroms von Arbeitern und Arbeiterinnen in bestimmte Industrien, die Wirkungen einer Fesselung an bestimmte Erwerbszweige und Betriebe liegen auf der Hand. Der Arbeitszwang steigert und verschärft die kapitalistische Herrschaftsgewalt über die Arbeitenden, er droht deshalb mit verschlechterten Arbeitsbedingungen. Freilich lächelt er dabei nach rechts hinüber mit größeren Kriegsgewinnen. Mit dem Arbeitszwang zusammen taucht die Frage auf: Darf das Reich untätig zusehen, wenn die Profite einzelner Unternehmer, bestimmter Gewerbegruppen sich beträchtlich über den Durchschnitt erheben, weil ihnen zahlreiche und billige Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt werden? Selbst bürgerliche Blätter haben diese Frage gestellt und fordern in Verbindung mit dem Gesetz eine Regelung und Beschränkung der Kriegsgewinne.

Weitere Notwendigkeiten machen sich geltend. Der gesetzliche Arbeiterschutz muss wieder voll wirksam und ausgebaut werden, die Versicherungsverhältnisse der zwangsweise neugeschaffenen Arbeitskräfte sind sachgemäß und befriedigend zu regeln. Gewerbliche Aufsichtsbehörden und Arzte haben festgestellt, dass die Gesundheit der Frauen und Jugendlichen durch die Arbeitsbedingungen schwer gefährdet wird, wie sie sich seit Kriegsausbruch und der Aufhebung der Schutzgesetze gestaltet haben. Die Betriebsunfälle häufen sich mit der zunehmenden Verwendung ungeschulter und unerfahrener Arbeitskräfte. Der Arbeitszwang wird viele Zehntausende solcher Arbeitskräfte in die Industrie werfen, darunter ältere, arbeitsungeübte Leute, deren Organismus ungesunden Einwirkungen nicht zu widerstehen vermag, darunter halbe Kinder, deren Körper und Geist noch nicht gestählt ist. Hierbei heißt es an „das Volksganze“ und seine Zukunft denken. Durchgreifenden Schutz der Arbeit, ausreichende, würdige Fürsorge für die „Heimkrieger“, die auf dem Schlachtfeld der Arbeit fallen!

In den kurz gestreiften Beziehungen und anderen noch bringt der Gesetzentwurf der Regierung keine gesetzliche Regelung. Er gibt nur die Handhabe zu einer allgemeinen Regelung des Arbeitszwangs selbst durch den Bundesrat. Die Stellung der bürgerlichen Parteien liegt nicht im Nebel. In der einen oder anderen Form wird der Entwurf Gesetz werden. Es ist eine blanke Selbstverständlichkeit, dass die Sozialdemokraten im Reichstag ohne Unterschied der Fraktion ihre ganze Kraft dafür einsetzen werden, die schweren Nachteile und Leiden herab zu mildern, mit denen der Arbeitszwang das Proletariat bedroht. Es ist leider keine blanke Selbstverständlichkeit, dass die Sozialdemokraten im Reichstag ohne Unterschied der Fraktion aus ihrem Bekenntnis zum Sozialismus die Klarheit und Kraft zu einer grundsätzlichen Entscheidung über das Gesetz selbst gewinnen. Die Sozialdemokratische Arbeitsgemeinschaft wird allein stehen, wenn sie die Forderung des Arbeitszwangs mit einem grundsätzlichen Nein beantwortet, wie dies die noch nicht zum Imperialismus bekehrten Genossinnen und Genossen erwarten.


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