[Nach „Die Gleichheit. Zeitschrift für die Interessen der Arbeiterinnen“, 11. Jahrgang Nr. 23, 6. November 1901, S. 177 f.]
Eine wahre Musterkarte von polizeilichen Maßregeln und richterlichen Entscheidungen in Sachen des Vereins- und Versammlungsrechts der Frauen enthält die „Gleichheit“ heute an anderer Stelle. Ob diese Maßregeln und Entscheidungen sich auf das preußische, bayerische oder braunschweigische Vereinsgesetz berufen, ihrem Wesen, ihrem Zwecke nach sind sie einander so ähnlich wie ein Ei dem anderen. Sie charakterisieren sich als kapitalistenstaatliche Nücken und Tücken, welche die Beteiligung der proletarischen Frauen an dem politischen und gewerkschaftlichen Kampfe ihrer Klasse verhindern oder wenigstens erschweren sollen. Und das im Namen eines „Rechtes“, welches das weibliche Geschlecht in den meisten unserer teuren „engeren Vaterländer“ auch auf dem Gebiete des Vereins- und Versammlungswesens rechtlos und unmündig macht.
Was polizeiliche Schneidigkeit und juristische Weisheit innig gesellt in dieser Beziehung neuerdings innerhalb der schwarzweißen, blau-weißen und blaugelben Grenzpfähle des „geeinten Reiches“ gewirkt, ist wahrhaftig nicht neu. Es fügt nur etliche Verse mehr zu dem alten Liede, deren Weise und Text den Genossinnen allzu gut bekannt ist. Die zehn Jahrgänge der „Gleichheit“ enthalten nicht viel Nummern, in denen Notizen über die ordnungsretterische Pflichttreue mangeln, mit welcher Büttelfaust und Juristenwitz das Vereins- und Versammlungsleben der Proletarierinnen zu erdrosseln suchte, selbstverständlich nur von „Rechtswegen“. Und das ebenso umfangreiche als interessante Material, das die Zeitschrift enthält, kann leider nicht einmal Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Die Geschichte der proletarischen Frauenbewegung ist seit ihren Anfängen bis heute ein ununterbrochener Kampf mit den reaktionären Bestimmungen des Vereinsgesetzes in den meisten deutschen Bundesstaaten und der noch reaktionäreren Auslegung dieser Bestimmungen.
Die Vereine der Proletarierinnen wurden zur Strecke gebracht, sobald durch die Lupe des Vereinsgesetzes auch nur der Schatten einer Betätigung nachweisbar war, die sich bei etwelchem guten Willen zu einer politischen stempeln ließ. Das nämliche Schicksal erfahren alle Organe – Komitees, Kommissionen etc. –, welche die Volksversammlungen in planmäßiger Weise der politischen und sozialen Erziehung und der Interessenverteidigung der proletarischen Frauenwelt dienstbar machen wollten. Von Volksversammlungen gewählt, ohne Leitung, Statuten, Mitgliedschaft etc., waren sie zwar als „Vereine“ ein Seitenstück zu Lichtenbergs berühmtem Messer ohne Heft und ohne Klinge. Nichtsdestoweniger verfielen sie als politische Organisationen im Sinne des Gesetzes der Auflösung. Was an proletarischen Frauenorganisationen in den in Betracht kommenden Ländern besteht, muss seine Ziele, sein Leben ängstlichster Beschränkung unterwerfen und ist trotzdem nie vor behördlichen Nadelstichen und Keulenschlägen sicher, welche Entwicklung und Existenz bedrohen. Und mehr noch. Es fehlt keineswegs an Beispielen – und sie reichen bis in die jüngste Zeit hinein –, dass hier und da Zahlstellen von Gewerkschaften als politische Vereine wegen der Zugehörigkeit weiblicher Mitglieder polizeilich belangt oder geschlossen wurden.
Damit nicht genug. In Preußen und anderwärts, wo das Vereinsleben unter dem Banne der politischen Unmündigkeit des weiblichen Geschlechtes steht, gab oder gibt jetzt das Gesetz diesem den Besuch von Volksversammlungen und öffentlichen Versammlungen frei, mögen sie politischen oder gewerkschaftlichen Charakter tragen. Wie sieht es aber mit der Praxis des Gesetzes aus? Den Proletarierinnen wurde und wird noch heute an vielen Orten von den Behörden der Besuch von solchen Versammlungen, ja sogar von Festen der organisierten Arbeiter verboten. Gründe für derartige Verbote werden stets „von Rechtswegen“ gefunden. Wozu wäre auch der Kautschuk von Worten und Begriffen da, wie: „politisch“, „öffentliche Angelegenheiten“, „Einwirkung auf öffentliche Angelegenheiten“ etc. Wozu polizeilicher Amtsverstand und richterlicher Scharfsinn? Die Behörden brauchen nur den kleinsten Haken zu entdecken, an welchem das Seil spitzfindiger Deutungskunst befestigt werden kann und siehe! Auf schwindelnder Höhe über dem gemeinen Menschen- und Untertanenverstand balanciert irgend welcher gerechte und weise Entscheid eines Versammlungsverbots oder des Ausschlusses der Frauen aus einer Versammlung daher. Das gewählte Thema, eine Einzelausführung dazu, die Person des Einberufers oder Redners: alles kann sich über Nacht zu einem vollgültigen Beweis dafür verwandeln, dass eine öffentliche Versammlung oder ein Fest eine Sitzung eines politischen Vereins ist, der die Frauen fernbleiben müssen oder mussten. Fingerfertige Logik lässt die von § 152 der Gewerbeordnung gesetzlich festgelegte Koalitionsfreiheit der Arbeiter und Arbeiterinnen unter dem Hute einer kunstreichen Auslegung verschwinden, verzaubert Gewerkschaftsverbände und Gewerkschaftskartelle in politische Vereine und stellt die von ihnen einberufenen öffentlichen Gewerkschaftsversammlungen dem ahnungslosen Publikum als politische Vereinsversammlungen vor, an denen die Frauen sich nicht beteiligen dürfen.
Kurz, Polizei und Juristerei streben in amtspflichtigem Wetteifer danach, die Grenzen nicht bloß aufrecht zu halten, welche eine reaktionäre Gesetzgebung dem Vereins- und Versammlungsleben des weiblichen Geschlechtes zieht, sondern diese Grenzen noch immer enger abzustecken. Zur strengen Anwendung der geltenden Gesetzestexte tritt deshalb ihre tiefgründige, halsbrecherisch kühne Auslegung. Was nicht in dem Wortlaut liegt, muss hinein interpretiert werden, und zwar „von Rechtswegen.“ Noblesse oblige! Amt verpflichtet! So werden unsere Polizeibeamten und Richter zu Entscheidungen getrieben, für welche der Goethesche Ausspruch zu gelten scheint:
„Im Auslegen seid frisch und munter,
legt Ihr’s nicht aus, so legt was unter.“
Aber freilich. Wohl ist vor dem Vereinsgesetz vieler Bundesstaaten das gesamte weibliche Geschlecht gleich rechtlos. Die Praxis des Gesetzes gegenüber Proletarierinnen und „besseren Frauen“ und „höheren Töchtern“ wird jedoch im Allgemeinen von dem Grundsatz beherrscht: „Wenn Zwei dasselbe tun, so ist es nicht dasselbe“. Was den Frauen des werktätigen Volkes als politischer Frevel verwehrt ist, dürfen bürgerliche Damen als unpolitische Tugend üben. Eine Schwalbe macht noch keinen Sommer. Dass neulich die Berliner Polizeibehörden gelegentlich des Verbandstags der fortschrittlichen Frauenvereine den Frauenrechtlerinnen einmal mit dem gleichen Maße gemessen, das sie den Genossinnen gegenüber anwenden, stößt die gekennzeichnete Tatsache nicht um. Sie wird bestätigt durch die Geschichte der bürgerlichen Frauenbewegung, durch die Beteiligung der Bourgeoisdamen an den patriotischen Festen, an den Banketts und Festlichkeiten bürgerlicher Parteien und Organisationen, an den Vortragsabenden und Veranstaltungen der Flottenvereine etc. Nicht ein starrer, unbeugsamer Rechtsbegriff zieht die Scheidelinie zwischen dem, was gesetzlich verpönt oder erlaubt ist. Es ist vielmehr das Klasseninteresse der Besitzenden an der Knebelung der proletarischen Massen, an ihrer Entwaffnung im Kampfe für Reformen und soziale Revolution. Die meisten und schärfsten Entscheidungen, welche im Namen irgend eines Vereinsgesetzes gegen das Organisations- und Versammlungsleben der Frauen gefallen sind, zielen im letzten Grunde nicht auf die politisch unmündige Frau, sondern auf die klassenbewusst kämpfende Proletarierin. Die Rechtlosigkeit des weiblichen Geschlechtes schlägt man, die Kampfestüchtigkeit des weiblichen Proletariats meint man. Ein tatsächlich unbeschränktes Vereins- und Versammlungsrecht des weiblichen Geschlechtes bedeutet Stärkung des proletarischen Klassenkampfes.
Gerade weil in Deutschland das Vereins- und Versammlungsleben der werktätigen Frauen frühzeitig und ausgesprochen in den Dienst des proletarischen Klassenkampfes gestellt wurde, lässt hier die dringliche politische Vereinsmündigkeit des weiblichen Geschlechtes so lange auf sich warten. Schier unbegreiflich muss es dünken, dass dem weiblichen Geschlecht die volle Vereins- und Versammlungsfreiheit in einem Lande vorenthalten bleibt, dessen wirtschaftliche und soziale Verhältnisse so umfassend revolutioniert sind, dass ein Viertel seiner weiblichen Bevölkerung erwerbstätig ist. Allein das schier Unbegreifliche wird erklärlich, wenn man den angeführten Gesichtspunkt festhält. Dass in den Organisationen und Versammlungen der proletarischen Frauen kräftiges klassenbewusstes Leben pulsierte, trug in dreifacher Beziehung zum Fortbestand des alten Vereinsunrechts gegen das weibliche Geschlecht bei. Der Umstand verhinderte, dass die kapitalistenstaatlichen Gewalten stillschweigend und „kulant“ ein neues „Gewohnheitsrecht“ sich entwickeln ließen, welches der veränderten wirtschaftlichen und sozialen Stellung der Frau, ihrem wachsenden Persönlichkeitsbewusstsein gerecht geworden wäre. Umgekehrt spornte er sie an, die geltenden Gesetzestexte streng anzuwenden und salomonisch auszulegen. Die bürgerlichen Parteien schreckte der Umstand vor einer zeitgemäßen und gerechten Ausgestaltung des Vereins- und Versammlungsrechts zurück. Aus bürgerlichem Klasseninteresse und aus Furcht, „sozialistischer Bestrebungen“ geziehen zu werden, wagte die bürgerliche Frauenrechtelei nicht, den Kampf für eine solche aufzunehmen und keine Notwendigkeit, die eigenen Entwicklungs- und Existenzbedingungen zu schirmen, zwang ihr denselben auf. Schwächlich, halb, zerfahren wie sie war, griff sie dankbar nach dem Linsengericht der behördlichen „Toleranz“ gegenüber ihren Organisationen und ihrem Tun, gab sie die Erstgeburtspflicht des Kampfes für die gesetzliche Gleichberechtigung des weiblichen Geschlechtes preis.
Wie die Dinge liegen, wären deshalb die Proletarierinnen dreimal töricht, wollten sie die Eroberung des freien Vereins- und Versammlungsrechts von anderen Mächten erwarten, als von ihrer eigenen Kraft und der des organisierten Proletariats. Was von den Regierungen der Einzelstaaten und der Reichsregierung zu erhoffen ist, haben 1895 die Reichstagsdebatten zu dem einschlägigen sozialdemokratischen Antrag klärlich erwiesen. Wie weit das Verständnis der bürgerlichen Parteien für die Interessen des gesamten weiblichen Geschlechtes, insbesondere aber für die der Proletarierinnen reicht, haben die nämlichen Verhandlungen und andere noch im Reichsparlament und den Landtagen dargetan. Bis in die Reihen der bürgerlichen Demokratie hinein sitzen Anhänger der zopfigen Auffassung, dass den Frauen das politische Vereins- und Versammlungsrecht vorenthalten bleiben müsse. Und dies angesichts der hundertfach erhärteten Tatsache, dass bei dem engen Zusammenhang der wirtschaftlichen und politischen Fragen der grobe Unfug der Umdeutelung gewerkschaftlicher Organisationen und Versammlungen in politische nur ein Ende nimmt, wenn es nur ein unbeschränktes Vereins- und Versammlungsrecht gibt, welches für das gewerkschaftliche und politische Gebiet gilt. Der Kampfeswind für ein freies, reichsgesetzlich geregeltes Vereins- und Versammlungsrecht aber, der gegenwärtig die frauenrechtlerischen Reihen rüttelt, dürfte vor den Strahlen alt geübter behördlicher „Kulanz“ wieder zum sanften Zephyr abflauen.
Dagegen steht für die proletarischen Frauen und ihr Recht, das Recht des gesamten weiblichen Geschlechtes, ein treuer, kraftvoller Bundesgenosse auf dem Plan: das klassenbewusst kämpfende Proletariat. Es kann seine gewerkschaftlichen und politischen Feldzüge auf die Dauer nur siegreich führen, wenn auch die Proletarierin als organisierte und geschulte Kämpferin in der Schlacht steht. Das Proletariat hat mithin ein Kampfesinteresse, ein Lebensinteresse daran, die Ketten der Geschlechtssklaverei zu brechen, welche auf dem Vereins- und Versammlungsleben der proletarischen Frau lasten. Nicht im leichten Flugsand ideologischer Deklamationen, im festen Granit des proletarischen Klasseninteresses gründet die Zuversicht der proletarischen Frau auf die Eroberung eines freien Vereins- und Versammlungsrechtes.
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