[Nach „Die Gleichheit. Zeitschrift für die Interessen der Arbeiterinnen“, 12. Jahrgang Nr. 6, 12. März 1902, S. 41 f.]
Dass das preußische Vereinsrecht ein Samtpfötchen hat, welches es mit liebenswürdigem Lächeln den Damen der Besitzenden reicht, und eine eiserne Faust, mit der es die Proletarierinnen schlägt, ist eine alte Geschichte, die ewig neu bleibt, wie das Schienenflicken angesehener Eisenindustrieller, der unersättliche Liebesgabenhunger der Junker und die Arbeitertrutzpolitik der deutschen Regierung. Den bürgerlichen Damen die „Kulanz“, um mit Frl. Augspurg zu reden: den proletarischen Frauen die Schneidigkeit und Deutungsfreudigkeit.
Was in dieser Hinsicht in letzter Zeit geschehen, ist deshalb nicht überraschend. Proletarische Frauen mussten in Berlin und Breslau der polizeilichen Aufforderung entsprechend aus öffentlichen sozialdemokratischen Versammlungen gewiesen werden: in Hannover ward ihnen der Besuch eines sozialdemokratischen Festes behördlicherseits verwehrt. Im Zirkus Busch zu Berlin aber hatten kurz zuvor Damen polizeilich unbeanstandet „in Vermischung“ mit den Männern der Versammlung des Bundes der Landwirte beigewohnt. Im preußischen Abgeordnetenhause aber hatte unmittelbar zuvor der Minister des Innern erklärt, dass Frauen „in einem besonderen Segment“ als Zuhörerinnen an den Versammlungen politischer Vereine teilnehmen könnten. Und um das Durcheinander und Gegeneinander würdig zu krönen, verleugnete der Minister in einer zweiten Erklärung seine früher bekannte, klipp und klare Auffassung, kaum dass der Hahn einmal gekrähet. „An dem Gesetz und dessen Auslegung durch die dazu berufenen höchsten Gerichte“ will das bedauernswerte Opfer eines „Missverständnisses“ „nicht irgend etwas geändert“ wissen. Nur in einzelnen, „dazu geeigneten Fällen“ sollen Frauen als Zuhörerinnen politischen Vereinsversammlungen beiwohnen dürfen. Und natürlich sind es die Behörden, welche darüber zu entscheiden haben, welche Fälle für die Anwendung der neuen Praxis „geeignet“ sind.
Ein scheinbar unüberbrückbarer Gegensatz klafft zwischen der Rechtsauffassung, welche das oberste Haupt der preußischen Polizei zuerst im Abgeordnetenhause vertreten und der Praxis der ihm untergeordneten Organe, klafft zwischen der ersten Erklärung des Ministers und seiner „Richtigstellung“. Erstere anerkennt unzweideutig, ohne Beschränkung ein allgemeines Recht, letztere dagegen sieht nur eine armselige Gnade vor, die behördliches Belieben offenbar als Belohnung für politisches „Wohlverhalten“ gewähren dürfte. Und der Respekt vor „den hohen Obrigkeiten“, zu dem unser beschränkter Untertanenverstand strafgesetzlich verpflichtet ist, verbietet die Annahme, im Ressort der preußischen Polizei oder gar im Gehirn des Polizeiministers könne eine Schlamperei herrschen, bei der die Linke nicht weiß, was die Rechte tut. Der scheinbare Gegensatz löst sich denn auch bei näherer Betrachtung in Harmonie auf. Er entspricht nur der seitherigen Gepflogenheit der preußischen Polizeibehörden, für welche bis nun der Grundsatz maßgebend gewesen, welchen seinerzeit der Justizminister von Schönstedt im Reichstag proklamierte: „Wenn Zwei dasselbe tun, so ist es nicht dasselbe.“ Also will es das Wesen des Klassenstaates, der sich nicht bloß an Das zu halten hat, was in den Gesetzen steht, dessen Aufgabe es vielmehr ist, durch kluge Anwendung und Auslegung aus den Gesetzestexten zu machen, was sich zu Nutz und Frommen der Besitzenden und Herrschenden daraus machen lässt.
In der Politik der herrschenden Kapitalistenklassen ist gegenwärtig agrarisch Trumpf. Kein Wunder deshalb, dass die Anwesenheit von Frauen in der Versammlung einer politischen Organisation geduldet wurde, welche den gemeingefährlichsten Brotwucher erstrebt, die Masse des Volkes unter die härteste Zollleibeigenschaft zwingen will. Die herrschenden Kapitalistenklassen fürchten die Beteiligung der Proletarierinnen am Kampfe ihrer Klasse. Nur logisch mithin, dass sie diese Beteiligung mit allen Machtmitteln zu hintertreiben suchen. Die Frauen und Töchter der Itzenplitze und Kökeritze sind bloße Zuhörerinnen, deren Anwesenheit im Zirkus Busch keinerlei politische Konsequenzen in sich birgt. Die Zuhörerinnen auf der Tribüne in einer sozialdemokratischen Versammlung können dagegen möglicherweise der berühmten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts entsprechend als „Mittel zum Zwecke“ gewürdigt werden, die Veranstaltung „anziehender“ zu gestalten, dem Vereine „neue Freunde“ zu werben. Handelt es sich um Damen der besitzenden Welt, so ist das Auge farbenblind gegen dass Grün eines ganzen Waldes politischer Betätigung. Kommen Proletarierinnen in Betracht, so hört dagegen das Ohr in der harmlosesten Handlung das Gras „politischer Angelegenheiten“ und einer Gesetzesübertretung wachsen.
Wie die Dinge liegen, wären wir keineswegs verblüfft, wenn in den in Betracht kommenden Fällen die eingelegte Beschwerde als unstichhaltig abgewiesen würde. Die triftigsten Gründe dafür vermag behördlicher Scharfsinn stets zu entdecken, dafern löblicher Amtseifer ihn stachelt. Der Minister hat zwar in seiner Erklärung von Frauen im Allgemeinen gesprochen. Er hat ferner versichert, dass in den „besonders geeigneten Fällen“ die Zulassung der Frauen zu Versammlungen erfolgen solle, „einerlei von welcher Partei diese Versammlung ins Leben gerufen ist“. Allein für viele Leute fängt noch immer die Frau erst bei der blaublütigen „Von“ und „Zu“ an oder bei der rentenschweren Gnädigen; wer darunter steht, ist nur weibliche „Hand“, weibliches Last- und Lusttier. Und man braucht wahrlich nicht Prophet zu sein in Israel, um vorauszusagen, welche Parteiversammlungen die Behörden kraft ihres Amtes als politische Erzieher und Vormünder der entscheidungsunfähigen Frau als „geeignet“ oder ungeeignet für weibliche Zuhörerschaft erklären werden.
Doch wie immer die Entscheidung in den Einzelfällen lauten mag, Eines ist sicher: die allgemeine Durchführung der Rechtsauffassung, welche der Minister betreffs Zulassung der Frauen zu den Versammlungen politischer Vereine zuerst vertreten hat, wird vom Proletariat erkämpft werden müssen. Das gesetzlich nicht beschränkte Recht der Frau, solchen öffentlichen Versammlungen jeder Art beizuwohnen, die nicht von politischen Organisationen ausgehen; die ihr gesetzlich zugesicherte Koalitionsfreiheit: sie werden wieder und wieder von den Behörden hier und da in Frage gestellt, wohl gar illusorisch gemacht. Ganz besonders geschieht dies in Orten und Gegenden, in denen die proletarische Frauenbewegung erst festen Fuß zu fassen und sich zu entwickeln beginnt. Durch das Aufgebot lautstarker Büttelgewalt und juristischer Spitzfindigkeit wähnt man hier, die Proletarierinnen aus dem Kampfe für ihr Recht und ihre Freiheit zurückzuschrecken! in den Jammerwinkel, wo sklavische Demut und stumpfsinnige Mutlosigkeit hocken. In zähem, geduldigen Kampfe müssen hier noch Rechte erobert werden, die in Berlin und anderen großen Städten mit kräftiger proletarischer Frauenbewegung keine Behörde mehr anzutasten wagt. Kein Zweifel deshalb, dass auch die Zulassung der Frauen zu allen politischen Vereinsversammlungen in hartnäckigem Streite erkämpft werden muss. Die zweite Erklärung des preußischen Polizeiministers zeigt das klärlich.
Das allgemeine gleiche Recht für Alle wird nur an Stelle der behördlichen Willkür treten, die Gesetzesmäßigkeit an Stelle heillosen Wirrwarrs, wenn das klassenbewusste Proletariat allerorten die strikte Durchführung der Neuerung ertrotzt. Die Genossen müssten künftighin die Frauen zu allen Versammlungen der politischen Organisationen einladen und dabei für einen getrennten Zuhörerinnenraum sorgen. Jeden Vorstoß der Behörden gegen die Anwesenheit von Frauen in solchen Versammlungen gälte es durch Erschöpfung aller zuständigen Rechtsmittel zu beantworten. Die Genossen dürften auch nicht davor zurückschrecken, eine Versammlung wegen der verweigerten Entfernung der Zuhörerinnen der Auflösung verfallen zu lassen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass im Allgemeinen Versammlungsauflösungen der modernen Arbeiterbewegung nicht schaden, umgekehrt, sie meist in der wirksamsten Weise fördern, nicht selten mehr, als die zündendste Agitationsrede es zu tun vermocht hätte. Viele, welche der überzeugenden Macht entwickelter Gründe unzugänglich sind, verstehen die Sprache, welche das in einer Handlung verkörperte Unrecht spricht, das ihn persönlich trifft.
Notwendig ist ferner, dass in der Öffentlichkeit jeder Fall gebrandmarkt wird, in dem die Behörden bürgerlichen Damen und Proletarierinnen das Versammlungsrecht mit zweierlei Maß messen. Auf die Dauer kann keine Regierung den Schimpf ertragen, zweierlei Recht im Sack zu führen, ein Zirkusrecht für die agrarischen Zollwucherer und ein „gemeines“ Recht für die „gemeine“ Bevölkerung. Die unablässige öffentliche Kritik von zweierlei Maß und Gewicht zwingt entweder die Behörden, die bürgerlichen Damen und die bürgerlichen Organisationen mit den gleichen Ruten zu streichen, mit denen sie den Rücken des Proletariats peitscht. Sobald es da aber heißt: „Ade Kulanz!“, gewinnt die Frage einer gründlichen Reform des Vereins- und Versammlungsrechts auch für die bürgerlichen Klassen und Parteien eine praktische Bedeutung. Und das um so eher und zwingender, je mehr Anteil am politischen Leben die bürgerlichen Frauen nehmen, je nützlicher, ja unentbehrlicher sich ihre politische Betätigung für die bürgerlichen Parteien erweist. Oder aber die fortgesetzte Kennzeichnung des beliebten zweierlei Rechtes nötigt schließlich die Behörden, den Proletarierinnen und den Arbeiterorganisationen Recht sein zu lassen, was bürgerlichen Damen, was Flotten- und Kriegervereinen mitsamt dem Bunde der Landwirte billig ist. Wirft die Praxis der Klassenjustiz jede täuschende Hülle ab, so gelangt ihr Wesen den proletarischen Massen um so klarer zum Bewusstsein, so fordert es um so eindringlicher ihren Kampf, den Kampf der Benachteiligten, heraus. Mit der Erkenntnis, dem festen Wollen des werktätigen Volkes muss aber in diesen Zeitläuften auch die reaktionärste Regierung rechnen.
Handelte es sich in dem Kampfe gegen die neue Willkür auf vereinsgesetzlichem Gebiete auch „nur“ um Frauenrecht und um Frauenrecht allein, die Genossen wären durch Überzeugung und Programm verpflichtet, ihn mit aller Schärfe und Ausdauer zu führen. Aber mit dem Frauenrecht zugleich gilt es, das Recht der Arbeiterklasse zu schützen und zu behaupten. Nicht bloß die proletarischen Frauen, die klassenbewussten Proletarier ohne Unterschied des Geschlechts müssen deshalb mit der Tat hinter der Losung stehen: Gegen zweierlei Maß und Gewicht!
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